Das BVerwG hat am 25.09.2014 entschieden, dass für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten nicht erforderlich ist.
Die Kläger sind Finanzbeamte des gehobenen Dienstes in Brandenburg und als Sachbearbeiter in einem Finanzamt tätig. Über mehrere Jahre waren bzw. sind sie auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt.
Ihre Anträge auf Zahlung der Zulage nach der hier noch anwendbaren Bundesregelung des § 46 BBesG sind im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren sowie im Klage- und Berufungsverfahren erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerwG sind die “haushaltsrechtlichen Voraussetzungen” für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten sei dafür bei der sog. Topfwirtschaft nicht erforderlich.
Nach § 46 Abs. 1 BBesG erhielten Beamte und Soldaten, denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach achtzehn Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage werde nach § 46 Abs. 2 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder Soldaten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des höherwertigen Amtes gewährt. Haushaltsrechtliche Voraussetzung für die Übertragung des höherwertigen Amtes – also für die Beförderung des Beamten – sei, dass der Beamte in eine entsprechend bewertete Planstelle eingewiesen werden könnte. Das folge aus § 49 der Bundeshaushaltsordnung bzw. der Vorschrift der jeweiligen Landeshaushaltsordnung. Die Einweisung in eine entsprechende Planstelle setze voraus, dass es eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit gibt, die für einen Beamten der betreffenden Behörde verfügbar ist. Außerdem dürften der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (z.B. kw-Vermerk, Haushaltssperre). Mit dieser Auslegung werde dem Normzweck des § 46 BBesG Rechnung getragen. Dieser bestehe darin, einen Anreiz für Beamte zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen Gründen nicht entsprechend der Bewertung gem. der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen.
In den Fällen, in denen eine größere Anzahl höherwertiger Dienstposten einer geringeren Anzahl entsprechender Planstellen gegenübersteht und die Planstellen von Fall zu Fall – regelmäßig bei sog. Beförderungsrunden – dort verwendet werden, wo eine Beförderungsmöglichkeit ausgeschöpft werden soll (sog. “Topfwirtschaft”), könne es vorkommen, dass die Anzahl der nach § 46 BBesG Anspruchsberechtigten höher ist als die Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit. In einem solchen Fall könnten die Anspruchsberechtigten die Funktionszulage nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig “nach Kopfteilen” erhalten. Nur so könne dem Normzweck des § 46 BBesG und zugleich der im Begriff der “haushaltsrechtlichen Voraussetzungen” angelegten Begrenzung auf die bereitstehenden Haushaltsmittel Rechnung getragen werden. Die Zulagenhöhe sei in diesen Fällen wegen möglicher Veränderungen der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der Anzahl der freien und besetzbaren Planstellen monatlich neu zu berechnen.
BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16.13, 2 C 21.13
Pressmitteilung Nr. 55/2014 vom 25.09.2014