Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 28.03.2019 einen Beschluss des VG Berlin bestätigt, wonach der Polizeipräsident in Berlin Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausschließen darf, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind.
Der Antragsteller war im März 2017 Polizeimeisteranwärter geworden und hatte die Zwischenprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in Februar 2018 mit der Note Gut bestanden. Danach schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus, um sich für die Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Kommissarlaufbahn) am 01.04.2019 zu bewerben. Der Polizeipräsident hat geltend gemacht, dass in der jüngeren Vergangenheit durchschnittlich ca. 20% der Polizeimeisteranwärter im mittleren Dienst auf diese Art in den gehobenen Dienst gewechselt waren, von den Anfängern des Herbstes 2014 sogar mehr als 25%. Er sieht darin eine systematische Umgehung der Regelungen über den Aufstieg, von denen nur sehr wenige Beamte profitieren könnten, und hält die Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes für gefährdet. Allen seit März 2016 in den mittleren Dienst aufgenommenen Polizisten wird mitgeteilt, dass sie selbst im Falle ihres Ausscheidens nicht mehr für den gehobenen Dienst berücksichtigt werden würden.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Ausführungen zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Polizeivollzugsdienstes als hinreichenden Grund für diese Beschränkung des Bewerberkreises angesehen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.03.2019 – 4 S 11.19
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 28.03.2019