Das VG Gelsenkirchen hat am 21.03.2018 entschieden, dass die getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung der Kanzlerstelle an der Technischen Universität Dortmund nicht zu beanstanden ist.
Die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hat, wendet sich gegen die Wahl des derzeitigen Kanzlers zum neuen Kanzler an der Technischen Universität Dortmund. Der beigeladene Amtsinhaber wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens von der Findungskommission als einziger Bewerber der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorgeschlagen und am 06.10.2017 von dieser (wieder-)gewählt.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung nicht rechtsfehlerhaft. Insbesondere habe die Findungskommission die Antragstellerin nicht (allein) wegen ihrer Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen bzw. sie aus diesem Grund der Hochschulwahlversammlung zur Wahl vorschlagen müssen. Auch sei die Findungskommission den sich aus dem Bestenausleseprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden prozeduralen Anforderungen in ausreichendem Maße nachgekommen. Ferner sei die im Auswahlverfahren gewählte Art der Informationsvermittlung zwischen der Findungskommission und der Hochschulwahlversammlung rechtlichen Bedenken nicht ausgesetzt.
Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, über die das OVG Münster befindet.
Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 22.03.2018