Das VG Kassel hat am 02.10.2014 entschieden, dass die bei der Neubesetzung der Stelle des Vizepräsidenten die Auswahlkriterien gegen die Chancengleichheit verstießen.
Im Kasseler Regierungspräsidium (RP) am Steinweg soll die Stelle des Vizepräsidenten neu besetzt werden. In der Ausschreibung waren ausdrücklich Kenntnisse auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zwingend gefordert. Zwei Kandidaten hatten sich beworben: Der eine ist langjähriger Mitarbeiter des RP und Abteilungsleiter für erneuerbare Energien, der andere Bewerber ist Richter im hessischen Justizdienst. Der Mitarbeiter des RP machte das Rennen. Diese Entscheidung der Landesregierung wollte der Mitbewerber nicht hinnehmen und rief das VG Kassel im Wege eines Eilverfahrens an.
Das VG Kassel hat vorläufig untersagt, die Stelle des Vizepräsidenten mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darf die Stelle des Regierungsvizepräsidenten zunächst nicht mit dem Bewerber aus dem RP besetzt werden. Über die Auswahl der Bewerber müsse neu entschieden werden. Die Ausschreibung der Stelle sei so auf den Mitarbeiter des RP zugeschnitten gewesen, dass andere Mitbewerber kaum Chancen gehabt hätten. Dies vor allem deshalb, weil der Mitarbeiter des RP Abteilungsleiter für das Gebiet der erneuerbaren Energien sei. Das Gericht vermisste eine Begründung dafür, warum ausgerechnet der Vizepräsident über diese Spezialkenntnisse verfügen soll.
Außerdem sei es üblicherweise so, dass bei entsprechenden Ausschreibungen das 2. Juristische Staatsexamen, die Befähigung zum Richteramt, verlangt werde. Darauf sei aber in der Ausschreibung für den Regierungsvizepräsidenten verzichtet worden. Dies offenbar deshalb, weil der Bewerber aus dem RP genau diese übliche Voraussetzung gerade nicht erfülle.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat das Land Hessen bereits Beschwerde beim VGH Kassel eingelegt.
VG Kassel, Beschl. v. 02.10.2014 – 1 L 481/14.KS (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Kassel vom 03.11.2014