Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 11.10.2017 dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 betrifft.
In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstandeten die Kläger, eine Beamtin der Bezirksverwaltung und ein Finanzbeamter, die Höhe der ihnen in diesem Zeitraum gezahlten Beamtenbesoldung.
Das Verwaltungsgericht hatte die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichtete Klage abgewiesen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die beiden Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG jeweils die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit es die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 in den Kalenderjahren 2009 bis 2016 betrifft.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Beamtenbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen der Kläger verfassungswidrig, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abheben. Diese Anforderung sei im Land Berlin in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) nicht eingehalten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in dieser Besoldungsgruppe führe zwangsläufig auch zu einem Mangel der hier in Rede stehenden Besoldungsgruppen. Da der Gesetzgeber keine bewusste Entscheidung zur Neustrukturierung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen getroffen habe, führe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise zu einer Verschiebung des Gesamtgefüges. Darüber hinaus erweise sich die Besoldung nach dem Berliner Besoldungsgesetz für 2016 deshalb als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber die Höhe der von ihm festgelegten Besoldung nicht nachvollziehbar begründet habe. Er habe sich nicht mit der Frage befasst, ob sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15% abhebe.
Da das OVG Berlin-Brandenburg nicht selbst über die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze entscheiden kann, hat es die Verfahren ausgesetzt, um jeweils eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 33.12, 4 B 34.12
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 11.10.2017