Mit Beschluss vom 19.09.2023 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – Senat für Landesdisziplinarsachen – die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 12.07.2023 zurückgewiesen, durch den der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt worden war.
Der Antragsteller ist am 13. Oktober 2019 zum zweiten Mal zum hauptamtlichen Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) gewählt worden; seine Amtszeit läuft bis Oktober 2026. Am 19. Februar 2021 eröffnete das Landesverwaltungsamt (Antragsgegner) ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller. Dem disziplinarrechtlichen Verfahren liegen Vorwürfe hinsichtlich mehrerer Pflichtenverstöße zu Grunde, welche der Antragsteller als Oberbürgermeister begangen haben soll, unter anderem Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf Verstöße gegen die in der Corona-Impfverordnung vorgesehene Impfreihenfolge.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 hat der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben. Ein Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 61 Abs. 1 Disziplinargesetzes Sachsen-Anhalt (DG LSA) blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung ausgeführt, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb und die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme auch nicht außer Verhältnis stehe (Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2021, 15 B 20/21 MD; nachfolgend Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2022, 10 M 6/21). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 erneut die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2023 abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt blieb ohne Erfolg.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, das auf die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2021 gerichtete Begehren des Antragstellers setze voraus, dass der Antragsteller veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände geltend machen kann. Derartige Umstände, die eine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden, habe der Antragsteller allerdings nicht dargelegt. Insbesondere führe der Umstand, dass die ordentlichen Gerichte Handlungen des Antragstellers im Zusammenhang mit Corona-Impfungen als nicht strafbar angesehen hätten, nicht dazu, dass diese Vorwürfe – und auch die weiteren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe – disziplinarrechtlich nicht (mehr) erheblich seien.
Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts überholt sei, dass aufgrund mannigfaltiger kommunalrechtlicher und kommunalpolitischer Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Stadtrat der Stadt Halle (Saale) aber auch dem Antragsgegner der „Betriebsfrieden“ bzw. der Dienstbetrieb innerhalb der Stadt Halle (Saale) erheblich gestört sei. Auch mit den Einwänden gegen die Annahme der wesentlichen Erschwerung der weiteren (disziplinarrechtlichen) Ermittlungen konnte der Antragsteller nicht durchdringen. Schließlich erweise sich die vor-läufige Dienstenthebung nach wie vor als verhältnismäßig.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2023 – 10 M 14/23
Pressemitteilung des OVG Sachsen-Anhalt vom 20.09.2023