Das VG Trier hat am 14.05.2018 entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz “Weiterverwendung vor Versorgung” vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, gegebenenfalls auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.
Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim VG Trier Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen geltend macht, er könne problemlos im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Insofern sei die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung von alternativen Einsatzmöglichkeiten verpflichtet gewesen.
Das VG Trier hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Dienstherr unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig ist. Dennoch unterlägen der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit durch eine anderweitige Verwendung des Klägers auf einem anderen Dienstposten, ggf. nach einem Laufbahnwechsel, abgewendet werden könnte.
Der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung begründe insoweit eine Suchpflicht des Dienstherrn, die regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken sei. Dabei sei es Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit diese gesetzlichen Vorgaben beachtet habe. Das Vorgehen der Beklagten werde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn die Beklagte habe weder ermittelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung bestanden, noch welche Dienstposten gemessen an der verbleibenden gesundheitlichen Eignung des Klägers im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden hätten. Auch fehle es an der erforderlichen Abfrage im gesamten Bereich des Dienstherrn. Im Übrigen fehle schließlich auch die gebotene Prüfung, ob dem Kläger unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden und ob er in ein Amt einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden könne.
VG Trier, Urt. v. 14.05.2018 – 6 K 12087/17.TR (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Trier Nr. 17/2018 v. 13.06.2018