Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 12.12.2018 festgestellt, dass die vor 2005 entstandenen Zahlungsansprüche von Berliner Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit verjährt sind.
Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter im Dienste des Landes Berlin, begehrte eine Zahlung wegen Zuvielarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004.
Seine Klage wurde vom VG Berlin abgewiesen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war festzustellen, dass die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt gewesen sind. Die Berliner Feuerwehr sei auch nicht gehindert gewesen, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Eine Mitarbeiterinformation aus dem April 2008 ändere hieran nichts. Dieses Schreiben sei nicht eindeutig und müsse daher ausgelegt werden. Danach betreffe ein darin erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung lediglich solche Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung bestehe zudem keine Vermutung dafür, dass ein Verzicht stets auch auf bereits verjährte Forderungen wirken solle.
Gegen das Urteil ist die Revision zum BVerwG möglich.
OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2018 – 4 B 20.16
Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018