Das VG Schleswig hat es dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung im Wege der einstweiligen Anordnung am 28.04.2020 untersagt, bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung, die Stelle des Vizepräsidenten des LG Lübeck mit dem im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Bewerber zu besetzen.
Um die Stelle des Vizepräsidenten hatten sich unter anderem ein Direktor des Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage) und der im gerichtlichen Verfahren Beigeladene, ein Vorsitzender Richter am Landgericht (Besoldungsgruppe R2) beworben. Die Auswahlentscheidung fiel zu Gunsten des Beigeladenen aus. Gegen dessen beabsichtigte Ernennung hat der unterlegene Direktor des Amtsgerichts in diesem Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Das VG Schleswig hat festgestellt, dass die Auswahlentscheidungen des Ministeriums und des Richterwahlausschusses gegen den Bestenauslesegrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) verstößt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Bewerber als formal gleich beurteilt anzusehen. Im Weiteren hätte das Ministerium aber einen anderen Maßstab anlegen und den Antragsteller als besser beurteilt ansehen müssen, da er seine Beurteilung in einem höheren Statusamt erhalten habe. Die Heranziehung von Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung rechtfertige keine Ausnahme vom Grundsatz des höheren Statusamtes. Eine Abweichung könne auch nicht mit leistungsfremden Aspekten, wie sozialer Integration oder Kenntnisse der Arbeitsabläufe begründet werden. Die dem Beigeladenen prognostizierte bessere Eignung allein könne die Auswahlentscheidung jedenfalls nicht tragen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.
VG Schleswig, Beschl. v. 28.05.2020 – 12 B 21/20
Pressemitteilung des VG Schleswig v. 09.05.2020