Das BVerwG hat am 30.08.2018 entschieden, dass der unterlegene Bewerber eines Beförderungsverfahren sein Recht auf Anfechtung der Entscheidung verwirkt hat, wenn er über Jahre hinweg untätig bleibt, obwohl ihm regelmäßige Beförderungen seiner Konkurrenten bekannt gewesen sind.
Die Klägerin – eine Studienrätin im Dienste des Freistaates Thüringen – wandte sich im Jahr 2013 gegen die im Jahr 2009 vorgenommene Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin und beanspruchte ihre eigene Beförderung. Die Kollegin war ohne Ausschreibung und ohne Mitteilungen an bei der Auswahl nicht berücksichtigte andere beamtete Lehrer befördert worden.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe das Anfechtungsrecht verwirkt, weil sie über Jahre hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr regelmäßige Beförderungen für Lehrkräfte bekannt gewesen seien. Jedenfalls hätte sie sich durch einfache Nachfrage darüber Kenntnis verschaffen können.
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVwerG unterliegt das Recht des Beamten, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in Fällen der Rechtsschutzhinderung durch die Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten geltend zu machen, der Verwirkung. Vorliegend sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin verwirkt. Zwar habe der Dienstherr den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin auf leistungsgerechte Berücksichtigung im Auswahlverfahren verletzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin aber Kenntnis, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Beförderungen vorgenommen wurden. Daher war es ihr zumutbar, binnen eines Jahres nach Ernennung der Kollegin zur Oberstudienrätin (01.04.2009) diese Ernennung anzufechten. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das erst im Jahr 2013 gestellte Rechtsschutzgesuch sei daher verspätet. Zu diesem Zeitpunkt habe die zur Oberstudienrätin beförderte Kollegin darauf vertrauen dürfen, dass ihr neues Amt stabil und unangreifbar sei.
BVerwG, Urt. v. 30.08.2018 – 2 C 10.17
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 56/2018 v. 31.08.2018