Das BVerwG hat entschieden, dass die versorgungsrechtliche Wartefristregelung von zwei Jahren auch dann gilt, wenn die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht.
Die Klägerin wurde 2003 für acht Jahre zur Bürgermeisterin einer Gemeinde in Brandenburg gewählt. Sie wurde dementsprechend in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Nach einer Änderung der Einstufungsverordnung wurde sie zum Januar 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 eingewiesen. Da die Klägerin in der folgenden Wahl nicht wiedergewählt wurde, trat sie mit Wirkung vom 17.12.2011 in den Ruhestand. Bei der Festsetzung des Ruhegehalts legte die Versorgungsbehörde nur die Bezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 zugrunde, weil hinsichtlich der Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 2 die Mindestverweildauer von zwei Jahren nicht erfüllt sei.
Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.
Das BVerwG hat auch ihre Revision zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG wird das statusrechtliche Amt eines Beamten durch die Amtsbezeichnung, das diesem vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt und die Laufbahnzugehörigkeit bestimmt. Durch die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 sei der Klägerin daher ein anderes Amt verliehen worden. Die Dienstbezüge dieses Amts habe die Klägerin nicht mindestens zwei Jahre erhalten. Nach der versorgungsrechtlichen “Wartefrist” werden die Dienstbezüge des höherwertigen Amtes nur dann für die Festsetzung der Versorgungsbezüge herangezogen, wenn der Beamte die Dienstbezüge dieses (oder eines mindestens gleichwertigen) Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat. Eine Ausnahme des Anwendungsbereichs für kommunale Wahlbeamte sehe das maßgebliche Landesrecht nicht vor. Eine Einschränkung von der versorgungsrechtlichen Wartefristregelung im Wege der Auslegung sei auch für diejenigen Fälle nicht geboten, in denen die Vergabe des höherwertigen Amtes auf eine gesetzlich angeordnete Stellenhebung zurückgeht. Zwar könne damit eine individuelle “Gefälligkeitsbeförderung” ausgeschlossen werden. Mit der Wartefristregelung habe der Gesetzgeber indes auch das Ziel verfolgt, die “Pensionswirksamkeit” einer Beförderung erst dann anzunehmen, wenn ein zeitliches Mindestmaß an Dienstleistung im dem zuletzt bekleideten Amt erbracht worden sei.
BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 – 2 C 13.16
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 24/2017 v. 07.04.2017