Das BVerwG hat entschieden, dass der Verlust der Dienstbezüge eines beamteten Lehrers während der Schulferien auch dann eintreten kann, wenn der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fernbleibt und es unterlässt dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig ansieht.
Der Kläger war als beamteter Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen tätig. Ab November 2009 leistete er unter wiederholter Vorlage von Attesten eines Facharztes keinen Dienst mehr. Eine daraufhin vom Dienstherrn angeordnete amtsärztliche Untersuchung ergab dagegen, dass der Kläger dienstfähig war. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zum Dienstantritt blieb der Kläger weiter dem Dienst fern. Erst nachdem ein hiergegen gerichteter Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben war (inzwischen waren bereits die Sommerferien 2010 angebrochen), gab der Kläger seine Haltung auf und teilte der Schulleitung Anfang August 2010 mit, dass er bereit sei, zum ersten Schultag nach den Sommerferien seinen Dienst wieder aufzunehmen. Das beklagte Land stellte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst fest für die Zeit bis zu dem Tag, an dem er sich wieder zum Dienst bereit erklärt hatte.
Die Vorinstanzen haben die dagegen gerichtete Klage im Wesentlichen abgewiesen und dabei insbesondere bestätigt, dass der Kläger dienstfähig gewesen sei. Soweit es um den Zeitraum des Schuljahres (mit Unterrichtsverpflichtung des Klägers) geht, ist der angegriffene Bescheid bereits bestandskräftig geworden. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war nur noch streitig, ob der Kläger seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum verliert, der in die Sommerschulferien fiel.
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG setzt die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (hier: nach § 9 BBesG i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) voraus, dass der Beamte gegen seine nach Zeit und Ort konkretisierte (“formale”) Dienstleistungspflicht verstoßen hat. Eine solche zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht bestehe für beamtete Lehrer in den Schulferien nach dem hier maßgeblichen Landesrecht aber gerade nicht; die allgemeine Verpflichtung der Lehrer, in unterrichtsfreien Zeiten ihren Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich fortzubilden, genüge dafür nicht. Vor allem stehe dem genannten Erfordernis entgegen, dass das Landesrecht bestimme, dass ein beamteter Lehrer in den Schulferien seinen Erholungsurlaub zu nehmen habe.
Im Streitfall verliere der Kläger gleichwohl seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum, der in die Sommerschulferien falle. Sei – wie hier – zwischen dem Dienstherrn und dem Lehrer über längere Zeit streitig gewesen, ob Letzterer dienstunfähig sei, so treffe den Lehrer eine aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Obliegenheit, seinem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgebe. Es müsse Klarheit darüber herrschen, ob er sich weiter als dienstunfähig ansehe oder nicht. Die Schulleitung müsse wissen, ob und ab wann sie für das nächste Schuljahr den Lehrer wieder für den Unterricht einplanen könne. Unterlasse der Lehrer diese Anzeige, erstrecke sich die Bezügeverlustfeststellung – im Anschluss an die Zeiten mit Unterrichtsverpflichtung – auch auf den nachfolgenden, in die Schulferien fallenden Zeitraum bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erkläre, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit sei.
BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 24.14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 58/2016 v. 23.06.2016