Das OVG Koblenz hat am 04.08.2015 entschieden, dass Beamte auf Zeit auch auf Grundlage des seit 2012 geltenden Landesbeamtengesetzes die Möglichkeit haben, bei Vorliegen einer Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden.
Die Klägerin ist eine Verbandsgemeinde, deren seit 1992 amtierender Bürgermeister (Beigeladener) zum 01.01.2010 seine aktuelle und noch bis zum 31.12.2017 laufende Amtszeit angetreten hat. Für die Dauer der Amtszeit steht er in einem Beamtenverhältnis auf Zeit. Unter Berufung auf eine anerkannte Schwerbehinderung beantragte er im Jahr 2013 bei der Verbandsgemeinde, ihn mit 62 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Verbandsgemeinde war bereit, dem Antrag nachzukommen, machte dies jedoch davon abhängig, dass die für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Pensionsanstalt (Beklagte) die dadurch anfallenden Versorgungsleistungen übernimmt. Dies lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Rechtsauffassung, dass die für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand maßgebliche Regelung des Landesbeamtengesetzes – im Gegensatz zur Vorgängernorm – dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur noch auf Beamte auf Lebenszeit anwendbar sei. Sie weigerte sich deshalb, im Fall einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung die Versorgungsbezüge zu übernehmen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Begehren, festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen verpflichtet ist.
Das VG Neustadt hatte die Klage unter Hinweis auf den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers abgewiesen und eine analoge Anwendbarkeit ebenso wie Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot verneint.
Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OVG Koblenz Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Bürgermeisters im Falle dessen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung – die nunmehr zum 30.09.2015 erfolgen soll – zu übernehmen. Der Gesetzgeber habe im Vergleich zur Vorgängernorm, die sowohl Beamte auf Lebenszeit als auch Beamte auf Zeit ausdrücklich genannt habe, keine inhaltliche Veränderung herbeiführen wollen. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass die aktuelle Regelung trotz ihrer im Wortlaut vorhandenen Begrenzung auf Beamte auf Lebenszeit auch (weiterhin) für Beamte auf Zeit Geltung beanspruche. Aufgrund des danach anzunehmenden redaktionellen Versehens sei die Norm im Wege der Analogie auf Beamte auf Zeit anwendbar.
Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Beklagte innerhalb eines Monats Beschwerde zum BVerwG einlegen.
OVG Koblenz, Urt. v. 04.08.2015 – 2 A 11059/14.OVG
Quelle: Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 22/2015 v. 11.08.2015