Das LG Ansbach hat am 15.07.2015 die Klage eines Radfahrers wegen eines erlittenen Hundebisses gegen den Eigentümer des Polizeihundes, einen Diensthundeführer bei der Polizei, abgewiesen, weil nicht er, sondern der Freistaat Bayern für den beißenden Hund verantwortlich sei.
Der Kläger war am 25.05.2014 auf seinem Fahrrad in der Nähe von Weißenburg i.Bay. unterwegs. Der Beklagte, Eigentümer des Polizeihunds und Diensthundeführer bei der Polizei, war dort ebenfalls mit dem Hund zum Joggen unterwegs. Nachdem der Radfahrer den joggenden Beklagten mit seinem Hund überholt hatte, wurde er von dem Hund unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel gebissen. Aufgrund der damit verbundenen Verletzungen und Beeinträchtigungen – der Kläger war durch den Biss zusätzlich vom Fahrrad gestürzt – forderte er von dem Hundeeigentümer Schmerzensgeld.
Das LG Ansbach hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts ist nach den Regelungen des BGB der Hundehalter für die Folgen des Bisses verantwortlich. Wer Hundehalter sei, bestimme sich danach, wer die Entscheidungsgewalt, also das Bestimmungsrecht, wie der Hund verwendet wird, innehabe und wer den Nutzen aus der Existenz des Hundes im Sinne eines Eigeninteresses ziehe. Im vorliegenden Fall habe die Besonderheit darin bestanden, dass der beklagte Diensthundeführer mit seinem Dienstherren, dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung dahin getroffen hatte, dass sein Hund für den dienstlichen Gebrauch als Rauschgiftspürhund eingesetzt wird (sog. beamteneigener Diensthund). Mit dieser Vereinbarung sei verbunden gewesen, dass der Beklagte seinen Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde zu pflegen und zu halten hatte und selbst keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen durfte. Im Gegenzug habe der Freistaat Bayern sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes (Futter, Pflege, tierärztliche Behandlungen etc.) übernommen.
Daher sei ausnahmsweise nicht der Eigentümer des Hundes Hundehalter, sondern nach den o.g. Kriterien der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und Verfügungsberechtigter. Dass der Beklagte zum Vorfallszeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über den Hund ausgeübt habe, sei nicht von Bedeutung, zumal es sich außerhalb des Dienstes um ein reines Haben des Hundes gehandelt habe, da eine außerdienstliche Nutzung untersagt war.
Ein Anspruch – etwa im Zusammenhang mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten beim Ausführen des Hundes – bestehe gegen den Beklagten ebenfalls nicht. Insoweit komme ebenfalls nur ein Anspruch gegen den Freistaat Bayern als Dienstherren des Polizeibeamten in Betracht, weil der Beklagte zwar nicht im Dienst gehandelt habe, jedoch das Ausführen des Hundes seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen sei. Da nämlich der Freistaat Bayern als Hundehalter umfassend für den Hund verantwortlich gewesen sei, sei die Beaufsichtigung des Hundes durch den Beklagten in dessen Freizeit gleichwohl dienstlich veranlasst gewesen.
Das vorliegende Urteil ist rechtskräftig. Der Kläger verfolge nun seine Ansprüche in einer neuen Klage am LG Ansbach gegen den Freistaat Bayern weiter. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
LG Ansbach, Urt. v. 15.07.2015 -3 O 81/15
Pressemitteilung des LG Ansbach Nr. 12/2015 v. 24.09.2015