Das BVerwG hat am 26.11.2015 entschieden, dass Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden können, wenn ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf begründet und dies der Grund für seinen Umzug ist.
Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31.01.2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitarbeiterbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraussichtlichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7.600 Euro zu erstatten, lehnte die Beklagte ab.
Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erforderlichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.
Das BVerwG hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist für die nach dem Soldatenversorgungsgesetz vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzugs unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genüge, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten sei. Die Erforderlichkeit sei zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgehe oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund trete. Ein Indiz hierfür könne beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, habe das BVerwG nicht selbst abschließend entscheiden können.
BVerwG, Urt. v. 26.11.2015 – 5 C 14.14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 99/2015 v. 26.11.2015