Das VG Wiesbaden hat am 29.03.2019 entschieden, dass die hausinterne Umsetzung eines Spitzenbeamten im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) nicht zu beanstanden ist.
Der Antragsteller war beim Wirtschaftsministerium bis zum 31.03.2017 als Abteilungsleiter einer großen und bedeutenden Abteilung in der Besoldungsgruppe B 6 HBesG eingesetzt. Ab dem 01.04.2017 wurde ihm die Leitung einer neu gebildeten Abteilung übertragen. Zur Begründung für Umsetzung wurde von der Hausspitze unter anderem auf die fachliche Expertise des Antragstellers abgestellt und vorgebracht, dass er im Rahmen einer organisatorischen Umstrukturierung in der neuen Abteilung gebraucht werde. Auch Teile seiner alten Abteilung seien der neuen Abteilung übertragen worden, um die Abteilungsstrukturen insgesamt gleichmäßiger zu gestalten. Gegen seine Umsetzung hat der Antragsteller beim VG Wiesbaden um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er sei durch die Umsetzung in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung in der Besoldungsgruppe B 6 HBesG verletzt worden, da die ihm übertragene Leitung der neuen Abteilung geringerwertig sei. In seiner vorherigen Position sei er für Großprojekte, wie den Ausbau des Frankfurter Flughafens, verantwortlich gewesen und habe über die Landesgrenze hinaus hohes fachliches Ansehen genossen. Die neu geschaffene Abteilung sei hingegen unbedeutend und die von ihm nunmehr zu verantwortenden Projekte, wie den “Riederwald“-Lückenschluss, habe er in seiner früheren Abteilung nebenbei miterledigt. Da die Zuständigkeit für das Projekt “Riederwald” Ende 2020 auf den Bund übergehe, sei seine neue Abteilung zudem auch nicht nachhaltig angelegt. Dem Minister und dem damaligen Staatssekretär sei es aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit zu Bündnis90/Die Grünen nur darum gegangen, einen “verdienten Spitzenbeamten zu demontieren und kaltzustellen”, weil der Antragsteller während des Flughafenausbaus bei den Grünen in Missgunst gefallen sei. Die grüne Hausspitze habe ihn das bereits kurz nach Bildung der schwarz-grünen Koalition nach den Landtagswahlen 2013 spüren lassen. Staatssekretär a.D. Samson habe ihm gegenüber bereits in 2016 Andeutungen geäußert, man werde ihm seine Kompetenzen entziehen und ihn einer neuen Verantwortung zuführen.
Das VG Wiesbaden vermochte den Ausführungen des Antragstellers nicht zu folgen und hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Umsetzung des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beamte als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes könne lediglich beanspruchen, in Funktionsämtern eingesetzt zu werden, die in ihrer Wertigkeit seinem Statusamt entsprechen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehöre kein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des von ihm bislang innegehabten Dienstpostens.
Der Antragsteller werde vorliegend weiterhin amtsangemessen innerhalb der Besoldungsgruppe B 6 HBesG verwendet. Dem Dienstherrn komme bei der Übertragung von Aufgaben eine weitreichende Organisationsfreiheit zu. Im Rahmen dieses Organisationsermessens sei der Antragsteller auf die Leitung einer anderen Abteilung umgesetzt worden. Die neu geschaffene Abteilung sei auch in Größe, Anzahl der Referate, fachlicher Zuständigkeit und Bedeutung mit den anderen Abteilungen des Hauses vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Projekt “Riederwald” Ende 2020 auf den Bund übergehe, weil das Wirtschaftsministerium dann angehalten sei, die Größe und Bedeutung der Abteilung erforderlichenfalls neu zu bewerten. Dass der Antragsteller sich als “demontiert und kaltgestellt” sehe, sei eine subjektive Wertung, die sich anhand der vorgelegten Behördenakten so nicht nachvollziehen lasse. Nach einer dienstlichen Stellungnahme des Staatssekretärs a.D. Samson stünden im Ergebnis nun unterschiedliche Darstellungen gegenüber. Im Wirtschaftsministerium sei der Antragsteller als facherfahrener und kompetenter Abteilungsleiter geschätzt worden. Sein Engagement während der Flughafenerweiterung habe bei der Umsetzung keine Rolle gespielt. Nach Auffassung des VG Wiesbaden werde auch die Leitung der neu geschaffenen Abteilung dem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung gerecht.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die der VGH Kassel zu entscheiden hat.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 29.03.2019 – 3 L 2332/17.WI
Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 5/2019. 29.03.2019