Das VG Köln hat am 26.09.2014 über zwei Klagen zwischen dem ehemaligen Leiter des Projektes Archäologische Zone Köln, Herrn Dr. Schütte, und der Stadt Köln entschieden.
Im ersten Verfahren (19 K 2831/13) stritten die Beteiligten um eine Umsetzung des Herrn Dr. Schütte (Kläger) durch die Stadt Köln (Beklagte) auf einen anderen Dienstposten.
Das VG Köln hat entschieden, dass die Entscheidung der Stadt Köln rechtmäßig gewesen ist.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liege die Besetzung von Dienstposten im Organisationsermessen des Dienstherrn, so dass dieser bei sachgerechten Gründen auch Umsetzungen durchführen könne. Die Stadt Köln habe den Wegfall der Eignung des Klägers als einen solchen Grund angenommen und diesen auch nachvollziehbar dargelegt. Zudem sei der dem Kläger neu zugewiesene Dienstposten entsprechend seiner Besoldungsgruppe amtsangemessen.
Im zweiten Verfahren (19 K 2828/13) ging es um eine Regressforderung der Stadt Köln gegen Herrn Dr. Schütte. Hintergrund war eine Rückforderung von bewilligten Fördermitteln durch die Bezirksregierung Köln, da die Stadt Köln keine prüfungsfähigen Verwendungsnachweise vorgelegt habe. Die Stadt Köln nahm den Kläger in Regress, da ihm in diesem Zusammenhang grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei.
Das VG Köln hat die Klage der Stadt Köln abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Pflichtverletzung des Klägers zum einen nicht zu einem unmittelbaren Vermögensschaden bei der Stadt Köln geführt. Zum anderen sei die Aufsicht durch die Stadt Köln unzureichend gewesen, so dass insgesamt die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit nicht überschritten sei.
VG Köln, Urt. v. 26.09.2014 – 19 K 2831/13, 19 K 2828/13 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Köln vom 26.09.2014