Verstirbt ein Lehrer mit Wespenallergie infolge eines Wespenstichs bei einem außerschulischen Arbeitstreffen, handelt es sich um einen Dienstunfall. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit der klagenden Witwe implizit eine erhöhte Unfall-Hinterbliebenenversorgung zugesprochen.
Der Ehemann der Klägerin war verbeamteter Lehrer in Berlin. Am vorletzten Tag der Sommerferien nahm er an einem Präsenztag der Lehrkräfte in einem Ruder-Club teil, um schulische Themen zu bearbeiten. Er teilte zwei Kollegen mit, dass er gegen Wespenstiche allergisch sei, aber heute sein Notfallmedikament vergessen habe; sie sollten auf ihn aufpassen, er könne nach einem Stich eventuell ohnmächtig werden. Er wurde kurze Zeit später auf der Terrasse des Clubs beim Kaffeetrinken von einer Wespe gestochen und erlitt einen anaphylaktischen Schock, in dessen Folge er trotz Rettungsmaßnahmen der Kollegen und der herbeigerufenen Rettungskräfte noch vor Ort verstarb. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie lehnte eine Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall insbesondere deshalb ab, weil die Wespenallergie eine persönliche Anlage des Lehrers gewesen sei, so dass sich in seinem Tod keine spezifische Gefahr der Beamtentätigkeit realisiert habe.
Der dagegen gerichteten Klage hat die 7. Kammer stattgegeben. Der Wespenstich erfülle alle Voraussetzungen eines Dienstunfalls. Insbesondere sei die Anwesenheit des Lehrers auf der Terrasse des Ruder-Clubs dienstlich veranlasst gewesen, weil er nur wegen des dienstlichen Arbeitstreffens dort gewesen sei und das Begrüßen und Einweisen der Kollegen im wohlverstandenen Interesse des Dienstherrn liege. Ereigne sich der Unfall – wie hier – während der Dienstzeit am Dienstort und damit im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn, komme es nicht darauf an, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Denn bei der Dienstausübung seien dienstliche und private Aspekte regelmäßig nicht streng zu trennen. Schließlich sei die Wespenallergie auch nicht als Vorschädigung einzustufen, die den Unfall als unwesentliche Ursache für den Tod erscheinen ließe. Anders als bei einer mechanischen Abnutzung wie etwa einer vorgeschädigten Achillessehne, die jederzeit auch außerhalb des Dienstes reißen könnte, hänge die Reaktion auf einen Wespenstich von verschiedenen zufälligen Faktoren ab, wie etwa der Giftmenge und dem Ort des Stiches. Dass der Lehrer sein Notfall-Set vergessen habe, begründe allenfalls eine rechtlich irrelevante Nachlässigkeit. Denn es sei zweifelhaft, ob er dieses überhaupt noch hätte benutzen können, wenn sogar die schnell eingetroffenen professionellen Rettungskräfte sein Versterben nicht hätten verhindern können.
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
VG Berlin, Urteil vom 28.08.2024 – VG 7 K 394/23
Pressemitteilung des VG Berlin vom 10.09.2024