Das VG Augsburg hat am 14.01.2016 entschieden, dass das vom Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei gegenüber einem Polizeibeamten ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verbreitens fremdenfeindlicher Äußerungen auf dem Kurznachrichtendienst “WhatsApp” rechtmäßig ergangen ist.
Der sich in Ausbildung befindliche Polizeibeamte hat nach den disziplinarischen Ermittlungen des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei herabwürdigende und fremdenfeindliche Äußerungen in einer “WhatsApp-Gruppe” in seiner Klasse von sich gegeben. Daraufhin erließ das Präsidium mit Bescheid vom 28.01.2015 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, des Tragens von Dienstkleidung und der Führung einer Dienstwaffe. Weiterhin erteilte es daneben ein Hausverbot. Gegen diesen Bescheid hatte der Polizeibeamte auf Probe Klage erhoben.
Das VG Augsburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen “zwingende dienstliche Gründe” die Verbotsverfügung. Diese seien dann anzunehmen, wenn eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten dienstlich nicht vertretbar sei und schwerwiegende Nachteile für den Dienstherrn, für die Öffentlichkeit oder für Dritte zu befürchten seien, die nicht anders abgewendet werden könnten. In einem solchen Fall müsse das Individualinteresse des Beamten an der weiteren Ausübung seines Amtes gegenüber den Belangen des Gemeinwohls zurücktreten. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsrechts die fachlichen und politischen Ziele seines Verwaltungshandelns bestimme und damit die dienstlichen Belange maßgebend präge. Dem Kläger komme als Polizeibeamten eine besondere Vorbildfunktion zu. Hiergegen habe er insbesondere durch die Versendung von Abbildungen Adolf Hitlers, verbunden mit nachträglich eingefügten Anmerkungen und Sprüchen zur Belustigung, in besonders grober Weise verstoßen. Die unreflektierte Verbreitung derartigen Bildmaterials und damit die Verharmlosung Adolf Hitlers sei gerade bei Polizeibeamten geeignet, achtungs- und ansehensmindernd nach außen zu wirken. Dass der Kläger in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen erstinstanzlich vom AG Aichach frei gesprochen worden sei, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme. Denn bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als vorläufige Maßnahme zur Sicherung des Dienstbetriebs komme es nicht auf das vorwerfbare Fehlverhalten des Beamten, sondern nur auf die objektive Gefährdung des Dienstes an.
VG Augsburg, Urt. v. 14.01.2016 – Au 2 K 15.283 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Augsburg v. 14.01.2016