Das VG Osnabrück hat auf die durch das Land Niedersachsen, vertreten durch das OVG Lüneburg, erhobene Disziplinarklage entschieden, dass ein ursprünglich am Verwaltungsgericht tätiger Beamter eines Dienstvergehens schuldig und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Der beklagte Beamte aus dem südlichen Emsland war seit dem Jahr 2003 am Verwaltungsgericht Osnabrück beschäftigt und seit dem Jahr 2007 als Geschäftsleiter des Gerichts bestellt. Im Jahr 2009 erfolgte seine Ernennung zum Justizamtmann. Mit strafgerichtlichem Urteil aus November 2019 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils im besonders schweren Fall und Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verurteilung lag die Bestellung von Bürostühlen bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lingen zum Preis vom 1.620 € im Namen und auf Rechnung des Verwaltungsgerichts in seiner dienstlichen Funktion im Jahr 2018 zugrunde. Diese Stühle verkaufte er zu einem höheren Preis an Dritte, wobei er zur Verschleierung der Tat die von der JVA gestellte Rechnung verfälscht in den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts gab. Der Beamte erlangte durch die Tat zu Unrecht einen Geldbetrag in Höhe von 1.980 € von dem Dritten (siehe dazu auch die Pressemitteilung des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.11.2020 (Terminsankündigung) sowie die Berichterstattung in der NOZ online vom 26.11.2020).
Aufgrund dieser Verurteilung sowie weiterer Dienstpflichtverletzungen, darunter zahlreiche inkorrekte Buchungen im Arbeitszeiterfassungssystem und Kernzeitverletzungen, war bereits ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten geführt worden, das im Januar 2021 zur Erhebung der Disziplinarklage führte, mit der der Dienstherr die Entfernung des beklagten Beamten aus dem Dienst erreichen will.
Die Klage hatte Erfolg. Die Disziplinarkammer des Gerichts war bei ihrer Entscheidung an die rechtskräftigen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden und ist aufgrund des dort festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beamte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Soweit der Beamte eingewandt habe, er habe die Stühle später in den Besitz des Verwaltungsgerichts zurückführen wollen, sei auch dies für das Disziplinarverfahren bindend verneint worden und diese Feststellung nicht offenkundig unrichtig. Die Kammer gehe mit dem Dienstherrn auch davon aus, dass der Beamte zu seinem eigenen finanziellen Vorteil gehandelt habe.
Auch im Hinblick auf die ihm vom Dienstherrn vorgeworfene Dienstpflichtverletzung durch die unterlassene Arbeitszeiterfassung und die Verletzung der Kernarbeitszeit sei ein Dienstvergehen festzustellen.
Bei der Bemessung der für die Dienstvergehen auszusprechenden Disziplinarmaßnahme ist die Kammer unter Berücksichtigung des Strafrahmens der strafgerichtlichen Verurteilung nach einer umfassenden Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beamte durch die von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.
VG Osnabrück, Urt. v. 04.06.2021 – 9 A 1/21
Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 04.06.2021