Kurzbeschreibung: Die vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (Antragsgegner) zugunsten eines Bewerbers (Beigeladener) getroffene Auswahlentscheidung über die Besetzung einer Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof ist fehlerhaft.
Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekanntgegebenen Beschluss entschieden und auf den Eilantrag eines bei der Bewerbung unterlegenen Konkurrenten (Antragsteller) die Beförderung des Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung vorläufig untersagt. Damit hatte die Beschwerde des Antragstellers gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Erfolg.
Die auf der Grundlage aktueller dienstlicher Anlassbeurteilungen ergangene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Die Anlassbeurteilungen seien in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Zum einen fehle es an der Festlegung des zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhten darüber hinaus nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage. Die Beurteilerin könne aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie müsse daher Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich deckten die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Schließlich gehe die für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters eines bestimmten Senats des Bundesgerichtshofs, hier des 5. sogenannten Leipziger Senats, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof sei richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.
Bei einer unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel erneut zu treffenden Auswahlentscheidung sei ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nach derzeitigem Erkenntnisstand offen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 4 S 1405/15).
VGH Mannheim, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15