Das BVerwG hat am 19.03.2015 entschieden, dass ein Beamter, der auch bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten seines Dienstherrn keine ernsthafte Beförderungschance gehabt hätte, keinen Schadensersatz erhält, selbst wenn leistungsschwächer beurteilte Beamte befördert worden sind.
Die Klägerin ist Polizeibeamtin im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie wurde für die Beförderungsverfahren des Jahres 2008 nicht berücksichtigt, weil sie die von der Polizeibehörde hierfür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt eines Polizeikommissars von sieben Jahren noch nicht abgeleistet hatte. Dadurch sind andere Beamte mit schlechteren Leistungsbeurteilungen, aber längerer Standzeit im Amt befördert worden.
Die Schadensersatzklage der im Jahr 2009 – nach einer Verweildauer von sieben Jahren – beförderten Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe zwar den Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung der Klägerin in das Auswahlverfahren verletzt, weil die dafür geforderte Verweilzeit im bisherigen Amt von sieben Jahren deutlich zu lang gewesen sei. Auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Dienstherrn habe sie jedoch keine ernsthafte Beförderungschance besessen.
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG verstößt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zwar gegen revisibles Landesbeamtenrecht, weil das Oberverwaltungsgericht für die hypothetische Auswahlrangliste auf eine “Befähigungsgesamtnote” abgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte die Klägerin aber auch bei zutreffender Ermittlung des alternativen Beförderungsmodells der Beklagten keine ernsthafte Beförderungschance gehabt. Dies folgt daraus, dass auch im Rahmen der Betrachtung des rechtmäßigen Alternativverhaltens des Dienstherrn die limitierenden Vorgaben des Haushaltsrechts berücksichtigt werden müssen. Durch die Besonderheiten des in Hamburg beschlossenen Haushalts wären daher bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht 397 Beamte befördert worden, sondern nur eine geringere, durch die haushaltsrechtlichen Vorgaben ausfinanzierte Zahl. Da die Klägerin auf einer hypothetischen, nach den dienstlichen Beurteilungen der Polizeibeamten erstellten Rangliste von den haushaltsrechtlich ausfinanzierten Stellen deutlich entfernt platziert gewesen wäre, hätte sie keine ernsthafte Chance auf die Vergabe eines Beförderungsamtes besessen.
BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 12.14
Pressemitteilung Nr. 19/2015 des BVerwG vom 20.03.2015