Das VG Koblenz hat am 02.12.2016 entschieden, dass ein Beamter, der ohne dienstliche Genehmigung das Dienstkraftfahrzeug privat genutzt hat, den aus einem Wildunfall resultieren Schaden seinem Dienstherrn insgesamt zu ersetzen hat.
Im November 2015 verursachte der Kläger mit einem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche Genehmigung verwendeten Dienstkraftfahrzeug einen Wildunfall. Für den hierdurch entstandenen Schaden i.H.v. insgesamt rund 7.800 Euro nahm das beklagte Land Rheinland-Pfalz den Beamten in Anspruch. Er sei ohne Genehmigung, allein aus privatem Interesse mit dem Fahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Wildunfälle seien üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt. Der Beklagte müsse daher vorrangig Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend machen. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten wie beim Abschluss einer Versicherung gestellt werden.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den Kläger zu Recht in Anspruch genommen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe ein Beamter, der – wie der Kläger – vorsätzlich die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Mit der bewussten Nutzung des Fahrzeuges für private Zwecke habe der Kläger vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er könne dagegen nicht einwenden, das Land hätte eine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Auch unter Fürsorgegesichtspunkten könne die Klage keinen Erfolg haben. Ein Beamter, der sich vorsätzlich pflichtwidrig verhalte, könne sich nicht unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn seiner Einstandspflicht für von ihm verursachte Schäden entledigen.
VG Koblenz, Urt. v. 12.12.2016 – 5 K 684/16.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 41/2016 v. 12.12.2016