Das VG Aachen hat am 16.07.2015 Beamten der Stadt Düren Schadensersatz wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen.
Das Besoldungsrecht sah früher – bis Mai 2013 – eine nach Lebensalter gestaffelte Besoldung vor. Der EuGH hatte im September 2011 ein vergleichbares Entgeltsystem für europarechtswidrig erklärt: Das Kriterium des Lebensalters benachteilige jüngere Beschäftigte wegen ihres Alters. Ein Beschäftigter ohne jede Berufserfahrung, der im Alter von 30 Jahren eingestellt werde, erhalte ab seiner Einstellung die gleiche Grundvergütung wie ein gleichaltriger Beschäftigter, der die gleiche Tätigkeit ausübe, aber im Alter von 21 Jahren eingestellt worden sei und in seiner Tätigkeit ein Dienstalter und eine Berufserfahrung von neun Jahren aufweise. Diese Ungleichbehandlung sei mit Blick auf das legitime Ziel, beim Entgelt die Berufserfahrung zu berücksichtigen, nicht angemessen.
Das VG Aachen hat den klagenden Beamten für die Zeit von 2012 bis Mai 2013 Schadensersatz von 100 Euro je Monat, insgesamt jeweils 1.700 Euro, zugesprochen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch im Fall der klagenden Beamten aus Düren – in Anlehnung an mehrere Urteile des BVerwG vom Oktober 2014 – eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen. Sie seien im Vergleich zu lebensälteren Kollegen mit gleicher Berufserfahrung schlechter besoldet worden. Rechtsfolge sei ein Anspruch auf Schadensersatz, allerdings erst ab dem Jahr 2012. Zwar sei die Rechtslage bereits durch das Urteil des EuGH im September 2011 geklärt gewesen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Stadt Düren das europarechtswidrige Besoldungsrecht nicht mehr anwenden dürfen. Allerdings hätten die Beamten ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sehe eine Frist von zwei Monaten vor. Die Beamten hätten aber erst im Dezember 2012 die Diskriminierung gerügt. Eine Entschädigung von 100 Euro monatlich bis zur Neuregelung der Vorschriften durch das Land im Juni 2013 sei eine angemessene Kompensation.
Gegen die 13 Urteile kann die Stadt Düren Berufung einlegen, die das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Das VG Arnsberg hatte die Klagen von Beamten in gleich gelagerten Fällen abgewiesen. Über die Berufung entscheidet das OVG Münster.
VG Aachen, Urt. v. 16.07.2015 – 1 K 1462/13
Pressemitteilung des VG Aachen v. 28.07.2015