Das VG Koblenz hat am 05.09.2014 entschieden, dass ein Lehrer ca. 15.460 Euro zurückzahlen muss, die ihm aufgrund eines Computereingabefehlers zu Unrecht gezahlt wurden.
Einem im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer war aufgrund eines Computereingabefehlers über einen Zeitraum von 16 Monaten ein Besoldungszuschlag wegen einer bei ihm bestehenden Teildienstfähigkeit gewährt worden. Dieser Zuschlag stand ihm jedoch nicht zu. Nachdem der Fehler aufgefallen war, verlangte das Land den zu Unrecht gezahlten Betrag i.H.v. insgesamt ca 15.460 Euro zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Er habe in schutzwürdiger Weise darauf vertraut, dass der Zuschlag ihm zustehe.
Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung sei offensichtlich gewesen. Aufgrund eines ihm übersandten Informationsschreibens hätte er erkennen müssen, dass ihm der Zuschlag ab Eintritt in die Altersteilzeit nicht mehr zugestanden habe. Schon bei einem einfachen Vergleich seiner Bezügemitteilungen mit dem Inhalt des Informationsschreibens hätte ihm deutlich werden müssen, dass hier etwas nicht stimmte. Selbst ein teilweises Absehen von der Rückforderung zu Gunsten des Klägers sei im konkreten Fall nicht geboten. Unter den gegebenen Umständen sei der Verursachungsbeitrag des Beklagten, der allein auf einem Eingabefehler beruht habe, als gering einzustufen.
VG Koblenz, Urt. v. 05.09.2014 – 5 K 416/14.KO (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 26/2014 vom 19.09.2014