Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf “zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften” vorgelegt.
Damit sollen “hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds” von Beamten und Soldaten geschaffen werden (BT-Drs. 19/26839 – PDF, 1,3 MB).
Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2017 (2 C 25.17) entschieden, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Das Verbot des Tragens von Tätowierungen greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Im Bund und in einigen Ländern sei das äußere Erscheinungsbild von Beamten überwiegend durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse geregelt, die sich auf die generelle Befugnis zur Regelung der Dienstkleidung stützen. Diese allein erfülle jedoch nicht die Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
Ferner hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts den Angaben zufolge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 (1 WB 28.17) festgestellt, dass die Vorgaben für Haar- und Barttracht, Fingernägel, Kosmetik, Schmuck, Tätowierungen, Piercings oder andere Modifikationen des Erscheinungsbilds in der Zentralen Dienstvorschrift “Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr” keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage haben.
Zudem soll mit der Neuregelung im Bundesbeamtengesetz klargestellt werden, “dass eine Ernennung auch dann zurückzunehmen ist, wenn die ernannte Person erst nach ihrer Ernennung wegen eines Vergehens oder Verbrechens, welches sie bereits vor ihrer Ernennung begangen hat, rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt wird”.
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, mit einer Änderung des Altersgeldgesetzes für Beamte, Richter und Soldaten, die freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheiden, gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Gewährung von Altersgeld unter erleichterten Bedingungen zuzugestehen. Der Dienstherr müsse indes trotz der Erleichterungen “wirksam vor personalwirtschaftlich nachteiligen Folgen von Entlassungen von dringend benötigtem Hochwertpersonal geschützt werden”, heißt es in der Vorlage weiter. Danach soll die Regelung im Altersgeldgesetz, dass kein Anspruch auf Altersgeld besteht, wenn “zwingende dienstliche Gründe” der Entlassung entgegenstehen, durch die weniger enge Formulierung “dringende dienstliche Gründe” ersetzt werden.
Darüber hinaus will die Bundesregierung mit Änderungen des Bundesreisekostengesetzes der Verpflichtung aus dem Klimaschutzprogramm Rechnung tragen, Emissionen aus Dienstreisen zu mindern. Dazu sollen in das Reisekostengesetz die Aspekte “Umweltverträglichkeit” und “Nachhaltigkeit” aufgenommen werden, womit dann laut Vorlage “neben dem bislang geltenden Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch umweltbezogene Kriterien bei der Durchführung der Dienstreisen zu berücksichtigen” wären.
Zu den beabsichtigten Änderungen zählt unter anderem auch eine Neuregelung im Beamtenversorgungsgesetz. Danach soll auch dann ein Anspruch auf Waisengeld bestehen, wenn eine Schul- oder Berufsausbildung wegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht angetreten werden kann oder hierdurch die Übergangszeit länger als vier Monate andauert.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 227 v. 23.02.2021