Der VGH Mannheim hat am 02.05.2016 die aufgrund Vertrauensverlustes beim Kultusminister sowie im Ministerium ausgesprochene Versetzung der Ministerialdirektorin des Kultusministeriums in den einstweiligen Ruhestand als rechtmäßig bestätigt.
Die Klägerin war seit dem 14.05.2011 als Ministerialdirektorin im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg tätig, wo sie Amtschefin sowie allgemeine und ständige Vertreterin zunächst von Kultusministerin Warminski-Leutheußer und ab dem 23.01.2013 von Kultusminister Stoch war. Mit Urkunde vom 09.07.2013 versetzte Ministerpräsident Kretschmann sie gegen ihren Willen in den einstweiligen Ruhestand mit der Begründung: “Herr Minister Stoch hat mich in Kenntnis gesetzt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Ministerium auf der einen Seite und Ihnen auf der anderen Seite nicht mehr gegeben ist.” Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde vom Kultusministerium mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2013 zurückgewiesen.
Ihre Klage hiergegen wurde vom VG Stuttgart mit Urteil vom 11.12.2015 abgewiesen. Gegen das Urteil wandte sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Der VGH Mannheim hat den Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt; damit ist das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen aus den von der Klägerin dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn politische Beamtinnen und Beamte könnten jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ein Ministerialdirektor und Amtschef habe aufgrund seiner verwaltungstechnisch und politisch herausgehobenen Schlüsselstellung im Ministerium das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Beamtenhierarchie jederzeit sicherzustellen. Zur Gewährleistung dieser “Transformationsfunktion” sei wiederum das jederzeitige volle Vertrauen der Regierung, insbesondere des eigenen Ministers, dem von der Öffentlichkeit Handlungen bzw. Äußerungen “seiner/s MD” regelmäßig zugerechnet würden, unabdingbar.
Der Regierung komme daher zur effektiven Durchführung ihrer Politik bei der Entlassung eines Ministerialdirektors ein weiter Ermessensspielraum zu, der im Wesentlichen nur durch das verfassungsrechtliche Verbot von Willkür begrenzt werde. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Ruhestandsversetzung. Es sei hinreichend Ermessen ausgeübt worden und ein sachlicher Grund, der Vertrauensverlust beim Minister sowie im Ministerium, gegeben gewesen. Der Minister habe hinreichend dargelegt, warum sein Vertrauen in die Möglichkeiten der Klägerin zur raschen und reibungslosen Umsetzung politischer Entscheidungen in Verwaltungshandeln verloren gegangen sei. Die ihm von der Klägerin vorgeworfene Willkür sei nicht erkennbar.
Mangels klärungsbedürftiger Grundsatzfragen sei die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht sei zudem nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2016 – 4 S 212/16
Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 19/2016 v. 12.05.2016