Mit Beschluss vom 21.04.2015 wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen beinhaltet und die in der Laufbahnverordnung vom 30.06.2009 vorgesehenen Regelungen der Altershöchstgrenze daher mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar sind.
Damit waren die bis dahin geltenden Einstellungshöchstaltersgrenzen die Übernahme in das Beamtenverhältnis obsolet.
Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber musste auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reagieren und hat dies inzwischen auch getan, indem er mit §§ 15a, 110a zwei neue Vorschriften in das LBG NRW eingefügt hat (vgl. Art. 1 Nr. 2 und Nr. 4 Gesetz vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938)), die die neuen Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis regeln. Für die Bewerberinnen und -bewerber um Beamtenstellen außerhalb des Polizeivollzugsdienstes gilt der neue § 15a LBG NRW; für die Bewerberinnen und -bewerber um Beamtenstellen im Polizeivollzugsdienst gilt der neue § 110a LBG NRW.
Die Neuregelungen sind mit Wirkung ab dem 31.12.2015 in Kraft getreten (vgl. Art. 5 Gesetz vom 17.12.2015 (GV. NRW vom 30.12.2015, S. 938)).
Aufgrund der Neuregelungen wird der Kreis der (noch) „im richtigen Alter“ befindlichen Bewerberinnen und Bewerber um Beamtenstellen im öffentlichen Dienst nicht unerheblich erweitert. Von den Neuregelungen können Bewerberinnen und -bewerber profitieren, die erstmals beamtete Stellen im öffentlichen Dienst anstreben. Aber auch andere Stelleninteressierte, insbesondere diejenigen Angestellten im öffentlichen Dienst, die bereits in der Vergangenheit erfolglos versucht haben, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden, weil sie die zu jener Zeit geltenden Altershöchstgrenzen überschritten hatten, könnten jetzt unter Umständen eine Chance haben, um den Weg in das Beamtenverhältnis finden.
Ob und ggf. inwieweit rechtliche Möglichkeiten für einzelne Bewerberinnen und -bewerber bestehen, um in ein Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, bedarf stets der rechtlichen Prüfung jedes Einzelfalls. Bei Interesse steht Frau Dr. Schroeder als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht mit ausgewiesener Spezialisierung im Beamtenrecht für die Klärung dieser Fragen gerne zur Verfügung.
(c) Dr. Daniela Schroeder, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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