Das OVG Münster hat in einem Grundsatzurteil am 20.11.2017 entschieden, dass Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit im eigenen Büro als Sachverständige tätig sind, als Sachverständige nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt werden können.
Diese Möglichkeit sei in vielen anderen Bundesländern vorgesehen, so das OVG Münster.
Der aus Niedersachsen stammende Kläger, ein Universitätsprofessor für Innovative Bauweisen und Baukonstruktion, war von der zuständigen Ingenieurkammer in Düsseldorf bereits als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit anerkannt worden. Die Kammer hatte die Anerkennung jedoch zurückgenommen, nachdem ihr bewusst geworden war, dass der Kläger nicht hauptberuflich als Sachverständiger tätig war.
Das OVG Münster hat die Rücknahmeentscheidung der Ingenieurkammer aufgehoben.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung für die staatliche Anerkennung eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit als Sachverständiger verlangt, weil grundsätzlich nur diese Tätigkeit die vom Verordnungsgeber geforderte Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit gewährleistet. Bei einem Hochschullehrer, der seine wissenschaftlichen Aufgaben in seinem Hauptamt ebenfalls selbstständig und unabhängig wahrnehme, genüge es allerdings, wenn er die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübe und hieran durch seinen Hauptberuf nicht gehindert werde. Hierfür spreche sowohl die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung, die einer entsprechend gemeinten Begrifflichkeit im Baukammerngesetz NRW folge. Darüber hinaus habe bei der Änderung der Verordnung im Jahr 2009 die zwischen den Bauministerien der Länder abgestimmte Muster-Verordnung in Landesrecht umgesetzt werden sollen, die gleichfalls davon ausgehe, auch Hochschullehrer könnten im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten eigenverantwortliche und unabhängige Sachverständigentätigkeiten ausüben.
Das OVG Münster hat die Revision zum BVerwG nicht zugelassen.
OVG Münster, Urt. v. 20.11.2017 – 4 A 2563/15
Pressemitteilung des OVG Münster v. 20.11.2017