Das BVerwG hat am 18.06.2015 entschieden, dass der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.
Nach der in den drei Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.); wurde einem anderen der Besitz verschafft, reichte die Strafandrohung bis zu fünf Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Bilddateien um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184b Abs. 3 StGB n.F.).
Die drei Revisionsverfahren betreffen Polizeibeamte im Landesdienst von Brandenburg, Thüringen und Berlin. Der Beamte im ersten Verfahren (BVerwG 2 C 9.14) ist Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) und war zuletzt im Wach- und Wechseldienst eingesetzt. Der Beamte des zweiten Verfahrens (BVerwG 2 C 25.14) ist Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und leitete zuletzt das Büro einer Kriminalpolizeiinspektion. Der Beamte des dritten Verfahrens (BVerwG 2 C 19.14) ist Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) und wurde zuletzt als Sachbearbeiter in Grundsatzangelegenheiten verwendet.
Den Beamten wurde von den Strafverfolgungsbehörden jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern (Mobiltelefon, PC, Disketten) kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen (und im dritten Fall zusätzlich einem anderen verschafft) zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 9.14 ist durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Fall des Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 ist das Strafverfahren nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Der Beamte des Verfahrens 2 C 19.14 ist durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Besitzes und zusätzlich wegen Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.
Im jeweils nachfolgenden Disziplinarklageverfahren sind alle drei Beamte aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Oberverwaltungsgerichte sind bezüglich der kinderpornographischen Bilddateien von einem außerdienstlichen Verhalten ausgegangen; sie haben den für ein Dienstvergehen erforderlichen Dienstbezug aber wegen der mit dem Amt eines Polizeibeamten verbundenen besonderen Dienstpflichten bejaht. Bei dem Beamten des Verfahrens BVerwG 2 C 25.14 hat das Berufungsgericht erschwerend berücksichtigt, dass der Polizeibeamte unbefugt, d.h. ohne dass hierzu ein dienstlicher Anlass bestand, im polizeilichen EDV-System personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abgefragt hat.
Das BVerwG hat die Revision der Polizeibeamten in allen drei Fällen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG wird zwar heute außerhalb des Dienstes auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigten. Straftaten rechtfertigten disziplinarische Maßnahmen jedenfalls dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten bestehe. Beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien sei dies bereits entschieden für Lehrer wegen ihrer spezifischen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen. Auch bei Polizeibeamten bestehe ein solcher Bezug zwischen dem Besitz kinderpornographischen Materials und ihrer Amtsstellung. Polizeibeamte hätten Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genössen in der Bevölkerung eine herausgehobene Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses für die Ausübung ihres Berufs unabdingbare Vertrauen werde beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte erhebliche Straftaten begingen. Das gelte unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten mit der Verfolgung gerade solcher Delikte betraut sei oder mit Kindern oder Jugendlichen Kontakt habe. Insoweit nähmen Polizeibeamte wegen ihres Amtes (Statusamtes) eine besondere Stellung ein.
BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, 2 C 25.14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 50/2015 v. 18.06.2015