Das VG Hannover hat am 17.04.2015 die Auswahlentscheidung des Niedersächsischen Justizministeriums zur Besetzung der Präsidentenstelle beim OLG Oldenburg bestätigt.
Ein zur Zeit beim BGH tätiger Bewerber um die frei gewordene Präsidentenstelle beim OLG Oldenburg hatte sich gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Justizministeriums, die Stelle mit der derzeitigen Leiterin der Abteilung I des Ministeriums zu besetzen, gewandt.
Das VG Hannover hat den Eilantrag des Bewerbers als unbegründet abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat sich das Justizministerium bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Es habe zu Grunde gelegt, dass die aus Anlass der Bewerbungen erstellten Beurteilungen des Antragstellers und der ausgewählten Beigeladenen in ihrem jeweiligen Beurteilungssystem die Höchstnote aufwiesen. Dass es im Rahmen einer “ausschärfenden Betrachtung” der Beurteilungen der Beigeladenen auf Grund der längeren Zeitdauer der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in der zentralen Verwaltungsabteilung des Ministeriums gegenüber dem unterlegenen Bewerber, der zwar in einem höheren Statusamt als die Beigeladene aber für einen kürzeren Zeitraum in einem anderen Bundesland ebenfalls Verwaltungserfahrung gesammelt habe, einen Vorsprung bei der für die zu besetzende Stelle maßgeblichen Leitungskompetenz zugebilligt habe, sei weder eine sachwidrige Erwägung noch eine Verletzung allgemein anerkannter Wertmaßstäbe.
VG Hannover, Beschl. v. 17.04.2015 – 2 B 1533/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Hannover v. 22.04.2015