Das VG Schleswig hat es am 28.04.2020 abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des LG Lübeck vorläufig zu untersagen.
Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist ein Direktor am Amtsgericht (Besoldungsgruppe R2 mit Amtszulage), der sich ebenso wie die ausgewählte und im gerichtlichen Verfahren beigeladene Staatssekretärin (Besoldungsgruppe B9) um die ausgeschriebene Präsidentenstelle beim LG Lübeck beworben hat.
Das VG Schleswig hat es abgelehnt, die beabsichtige Ernennung der ausgewählten Bewerberin zur Präsidentin des LG Lübeck vorläufig zu untersagen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist den Bedenken des Antragstellers nicht zu folgen. Die Auswahl der Beigeladenen verstoße nicht gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Grundsatz der Bestenauslese. Das Justizministerium sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfülle. Die Einordnung der Staatssekretärin als Richterin sei nicht zu beanstanden, da ihr Richteramt mit Wegfall des Amtes einer politischen Beamtin wiederauflebe. Ihre Bewährung in der Rechtsprechung stehe aufgrund ihrer früheren richterlichen Tätigkeit fest.
Auch die eigentliche Auswahlentscheidung wertete das Verwaltungsgericht als rechtmäßig. Sie sei gestützt auf die fehlerfreie aktuelle Anlassbeurteilung. Zwar seien die Leistungen der beiden Bewerber jeweils als “hervorragend geeignet” beurteilt worden und damit formal gesehen gleich. Die Beurteilung der Beigeladenen sei jedoch in einem höheren Statusamt erfolgt und deshalb zu Recht als besser gewertet worden. Die Richter entschieden, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Wertigkeit der Beurteilungen im höheren Statusamt vom Ministerium zu Recht abgelehnt worden sei.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.
VG Schleswig, Beschl. v. 28.04.2020 – 12 B 17/20
Pressemitteilung des VG Schleswig v. 10.05.2020