Leidet ein Bewerber an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko, fehlt ihm die erforderliche Eignung für die Einstellung in den Polizeidienst. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und lehnte einen auf die Zulassung an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst gerichteten Eilantrag ab.
Die Antragstellerin, Bewerberin für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst, leidet unter der heterozygoten Form der Faktor-V-Leiden-Mutation, einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Antragsgegner lehnte die Aufnahme der Antragstellerin an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei aufgrund ihrer Erkrankung polizeidienstuntauglich. Daraufhin ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht Koblenz um Eilrechtsschutz.
Der Antrag hatte keinen Erfolg. Der Antragsgegner dürfe der Antragstellerin den Mangel ihrer gesundheitlichen Eignung für das dritte Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes entgegenhalten, so die Koblenzer Richter. Denn aufgrund der bei ihr festgestellten Faktor-V-Leiden-Mutation fehle es ihr an der erforderlichen Polizeidiensttauglichkeit. Sie erfülle nicht die Anforderungen der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ – PDV 300 –. Darin habe der Antragsgegner im Rahmen seiner Organisationsgewalt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass Krankheiten des Blutes bzw. der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko oder Behandlungsbedarf die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschlössen. Diese Vorgaben berücksichtigten, dass der Polizeivollzugsdienst eine hohe körperliche Leistungsfähigkeit zum Beispiel beim Einsatztraining, in gefährlichen oder länger andauernden Einsatzsituationen oder durch langes Sitzen oder Stehen, erfordere. Polizeivollzugsbeamte müssten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder ihrem Statusamt entsprechenden Stellung auch bei länger andauernden Einsatzlagen, bei denen eine Schutzausstattung getragen werden müsse und es zu Bewegungseinschränkungen kommen könne, uneingeschränkt einsetzbar seien. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung jedoch nicht gewährleistet.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2022 – 5 L 797/22.KO
Presssmitteilung des VG Koblenz vom 30.08.2022