Das OLG Braunschweig hat am 18.12.2019 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für fehlerhafte Bescheinigungen, die ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten für seine private Unfallversicherung ausgestellt hat, haftet.
Der Kläger, Beamter der Bundespolizei, erlitt nach einem Motorradunfall Knochenbrüche an beiden Unterarmen. Seine private Unfallversicherung schickte ihm ein Blankoformular mit der Überschrift “Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs”, das der Kläger an den Polizeiarzt auf seiner Dienststelle weiterleitete. Dieser trug aber nur die Verletzungen des linken Arms ein, so dass die Versicherung für den Schaden am rechten Arm nichts zahlte. Der Kläger verlangt von der Bundesrepublik Deutschland Ersatz für die ihm entgangenen Versicherungsleistungen wegen des Dauerschadens am rechten Arm i.H.v. rund 34.000 Euro.
Das OLG Braunschweig hat den Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, in deren Dienst der Polizeiarzt gestanden hat, bejaht.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Arzt beim Ausfüllen des Formulars für die private Unfallversicherung im Rahmen seines öffentlichen Amts gehandelt. Es sei unerheblich, ob der Arzt überhaupt dazu verpflichtet gewesen sei, das Formular auszufüllen. Weil er diese Aufgabe übernommen habe, hätten seine Eintragungen vollständig, sorgfältig und wahrheitsgemäß erfolgen müssen. Der Polizeiarzt habe grundsätzlich gewusst, dass der rechte Arm des Klägers dauerhaft geschädigt gewesen sei. Damit habe er fahrlässig gehandelt, als er diese Angabe im Formular weggelassen habe.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt, über das nun der BGH zu entscheiden hat.
OLG Braunschweig, Urt. v. 19.12.2019 – 11 U 85/18
Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 7/2020 v. 04.03.2020