Das VG Gießen hat über die Eilanträge von Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, gegen die in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren anhängig waren, entschieden, und sie teilweise zum Einstellungstermin im September 2017 zum Vorbereitungsdienst an der Polizeiakademie zugelassen.
Trotz zum Teil verbindlicher Zusagen hatte die Polizeiakademie die Einstellung im September 2017 nun doch abgelehnt, weil alle Bewerber in der Vergangenheit mindestens ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren z.B. wegen Körperverletzung oder Ähnlichem – mit unterschiedlichem Ausgang – durchlaufen hatten. Zu einer Verurteilung hatten die Vorfälle, an denen die Betroffenen meist als Jugendliche oder junge Heranwachsende beteiligt waren, nicht geführt.
Das VG Gießen hat zwei Anwärtern nun im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung ermöglicht. In den anderen beiden Fällen hat das Verwaltungsgericht dagegen die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die Polizeiakademie beiden eine verbindliche Zusage erteilt und sie für den Polizeivollzugsdienst ausdrücklich für geeignet erklärt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsteller seien dabei die Ermittlungsverfahren, die in beiden Fällen eingestellt worden waren, Gegenstand des Eignungsauswahlverfahrens gewesen. Der zukünftige Dienstherr habe bei der Eignungsprüfung der Bewerber einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Die Polizeiakademie prüfe die Eignung der Bewerber in einem aufwändigen Verfahren. Das Gericht habe daher keine rechtlichen Bedenken, dass die auf der positiven Eignungseinschätzung beruhenden Einstellungszusagen rechtswirksam ergangen waren. Zwar habe die Polizeiakademie die Zusagen später wieder zurückgenommen. Diese Rücknahmen seien jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit noch nicht wirksam, weil sie angefochten wurden. Damit sei die Polizeiakademie weiter an ihre Zusagen gebunden.
Auch bei den abgelehnten Eilanträgen seien gegen die Bewerber strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt worden, die zwar nicht zu Verurteilungen, aber zum Teil zu Einstellungen gegen Auflagen geführt hatten. Einer der Bewerber habe dabei im Eignungstest schon nicht die erforderliche Punktzahl erreicht, so dass er einen Einstellungsanspruch nicht habe geltend machen können. Für den anderen habe das Verwaltungsgericht im Ermittlungsverfahren einen genügenden Anlass gesehen, dass die Polizeiakademie die Eignung trotz ausreichender Punktzahl einer weiteren Prüfung unterziehe. Denn bis zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Einstellung sei der zukünftige Dienstherr grundsätzlich weder gehindert seine Eignungsbewertung einer erneuten Prüfung zu unterziehen noch seine Einstellungskriterien oder Eignungsmaßstäbe zu überdenken und ggf. neu zu fassen.
VG Gießen, Beschl. v. 06.09.2017 – 5 L 5577/17.GI u.a. (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Gießen v. 08.09.2017