Das OVG Münster hat am 28.06.2018 entschieden, dass die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst rechtmäßig ist.
Die drei Klägerinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve unterschreiten diese Körpergröße. Die Bewerberinnen, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer Körpergröße die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2017 abgelehnt hatte.
Das VG Düsseldorf hatte ihren Klagen stattgegeben.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das OVG Münster nun die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen nicht zu beanstanden. Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe. Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewerber für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Das Land müsse ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen. Die einheitliche Mindestkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das BVerwG entscheidet.
Im Jahr 2017 hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöhten Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizeivollzugsdienst lediglich durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums rechtswidrig ist. Als Reaktion darauf ist die Mindestkörpergröße durch Erlass auf einheitlich 163 cm für Männer und Frauen festgelegt worden. Beim Oberverwaltungsgericht sind zurzeit noch vier weitere Verfahren von Bewerberinnen anhängig, die wegen Unterschreitung der Mindestkörpergröße von 163 cm abgelehnt worden sind, darunter drei Eilverfahren, die die Einstellung zum 01.09.2018 betreffen.
OVG Münster, Urt. v. 28.06.2018 – 6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17
Pressemitteilung des OVG Münster v. 28.06.2018