Das BVerwG hat am 25.02.2016 entschieden, dass bei der Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bei einem Beamten im Rahmen der Unfallfürsorge auch zu berücksichtigen ist, inwieweit der Einsatz eines orthopädischen Hilfsmittels die Dienstunfallfolgen kompensiert.
Der Kläger erlitt im Jahr 2002 beim Dienstsport einen Unfall, der zu einer Fußheberlähmung sowie zu einem weitgehenden Verlust des Fußhebermuskels führte. Der Grad der MdE wurde nach ärztlicher Begutachtung zunächst auf 30 vom Hundert (v.H.) festgesetzt. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger Unfallfürsorgeleistungen, zunächst Unfallausgleich und nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis Unterhaltsbeitrag. Nachdem der Beklagte einige Jahre später Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger an einem Fußballspiel teilgenommen hatte, veranlasste er eine erneute ärztliche Untersuchung. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Grad der MdE noch immer mit 30 v.H. zu bewerten sei, bei Berücksichtigung der vom Kläger verwendeten Peroneus-Schiene (ein orthopädisches Hilfsmittel, das das “Herabfallen” des Fußes verhindert) jedoch nur mit 15 v.H. Der Beklagte stellte daraufhin fest, dass keine erwerbsmindernden Unfallfolgen beim Kläger vorlägen.
Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht dagegen hatte den Beklagten verpflichtet, beim Kläger einen Grad der MdE von mindestens 30 v.H. festzustellen.
Das BVerwG hat auf die Revision des Beklagten die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist bei der Feststellung des Grades der MdE der Einsatz orthopädischer Hilfsmittel zu berücksichtigen, soweit dieser zumutbar ist und Unfallfolgen tatsächlich mindert. Nach den Vorschriften über den Unfallausgleich und den hier relevanten Unterhaltsbeitrag sei der Grad der MdE zu ermitteln, um das Maß der Unfallfürsorgeleistungen zu bestimmen. Der Unterhaltsbeitrag stelle eine Entschädigung dafür dar, dass der frühere Beamte infolge des Dienstunfalls nur noch eingeschränkt in der Lage ist, sich im allgemeinen Arbeitsleben einen Erwerb zu verschaffen. Daraus folge, dass der zumutbare Einsatz orthopädischer Hilfsmittel den Grad der MdE absenkt, soweit er diese Fähigkeit wieder steigert.
BVerwG, Urt. v. 25.02.2016 – 2 C 14/14
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 10/2016 v. 25.02.2016