Das BVerwG hat am 30.10.2018 entschieden, dass die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen war; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016.
Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben.
Das OVG Lüneburg hatte angenommen, dass die vom BVerfG entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht bereits eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Das BVerwG hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen und dem BVerfG die zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Auffassung des BVerwG erweist sich die Besoldung bei Anwendung der vom BVerfG vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter lägen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärte hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
Bei der Besoldung der Beamten habe der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müsse die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15% höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze sei im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führe nach der Rechtsprechung des BVerwG zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen.
Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu ordne, habe die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.
Das BVerwG hat für den Ruhestandsbeamten das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des BVerfG über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.
BVerwG, Urt. v. 30.10.2018 – 2 C 32.17, 2 C 34.17
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 76/2018 v. 30.10.2018