Mit zwei jetzt rechtskräftig gewordenen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht Gießen der Stadt Gießen untersagt, die Stelle der Leitung der Straßenverkehrsabteilung im Ordnungsamt mit der ausgesuchten Bewerberin zu besetzen. Die Stadt muss damit eine neue Auswahlentscheidung treffen.
Zwei nicht berücksichtigte Mitbewerber hatten in getrennten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gerügt, dass die Auswahl nicht beamtenrechtlichen Grundsätzen entspreche und damit ihr durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistetes Recht auf (chancen-)gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletze.
Das VG Gießen entschied dazu, dass in einem Fall die Stadt Gießen bei ihrer Auswahlentscheidung nicht hinreichend gewürdigt hat, dass einer der Bewerber bereits längere Zeit ein höheres Amt innehat als die ausgewählte Bewerberin und daher bei gleicher Gesamtbeurteilung einen sogenannten Eignungsvorsprung hat. Denn nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei das von einem Bewerber mit einem höheren statusrechtlichen Amt erzielte Gesamturteil gegenüber dem nominell gleichen Gesamturteil für einen Bewerber mit einem niedrigeren statusrechtlichen Amt in der Regel um eine Notenstufe besser einzustufen. Dass dieser Vorsprung durch andere Leistungen ausgeglichen oder sogar übertroffen sei, habe die Stadt in ihrer Auswahlentscheidung nicht ausreichend begründet.
In dem anderen Fall sah die Kammer einen Fehler im Auswahlverfahren darin, dass die Leistungsbeurteilung des unterlegenen Mitbewerbers, eines Personalratsmitgliedes, nicht zutreffend erstellt worden war. Bei freigestellten Personalratsmitgliedern ist eine fiktive Laufbahnnachzeichnung zu erstellen, die es ermöglicht das Leistungsbild des Betroffenen an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen und Kolleginnen zu messen und entsprechend einzuordnen. Dieses nicht ganz einfache Verfahren hatte die Stadt nicht korrekt durchgeführt.
Zu Gunsten der beiden unterlegenen Bewerber stoppte daher das VG Gießen das Auswahlverfahren.
VG Gießen, Beschlüsse vom 15.10.2013 – 5 L 1727/13.GI – und vom 21.102.103 – 5 L 1729/13.GI
Pressemitteilung des VG Gießen vom 20.11.2013