Das VG Aachen hat am 27.04.2015 entschieden, dass das beklagte Land zwei Beamten einer Justizvollzugsanstalt die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit widerrufen durfte, weil sie mit ihrer Nebentätigkeit jährliche Einnahmen in einer Höhe erzielten, die über den jährlichen Dienstbezügen lag.
Die Leiterin einer Justizvollzugsanstalt hatte den miteinander verheirateten Beamten im September 2011 zunächst gestattet, ein Internet-Portal zu betreiben. Als sie erfuhr, dass es sich um einen Erotik-Chat handelte und im Jahr 2013 vor Steuern Einnahmen von 80.000 Euro erzielt worden waren, widerrief sie im April 2014 diese Genehmigungen.
Das VG Aachen hat die Widerrufsentscheidungen für rechtmäßig erklärt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beeinträchtigt die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich Beamte im sensiblen Sicherheitsbereich des Justizvollzugs angreifbar machen könnten, wenn bei Inhaftierten bekannt werde, dass die Beamten im Internet einen Chat betreiben, bei dem erotische Inhalte nicht nur zulässig, sondern erwünscht seien. Zudem sei zu beachten, dass der Zuverdienst der Beamten über ihren jährlichen Dienstbezügen liege. Nach einem Erlass des Justizministeriums sei eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen bereits dann anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeit 40% des jährlichen Grundeinkommens überstiegen, weil grundsätzlich bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige.
VG Aachen, Urt. v. 27.04.2015 – 1 K 908/14, 1 K 909/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Aachen v. 27.04.2015