Das VG Schleswig hat entschieden, dass Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn wegen zu geringer Körpergröße ein Ausschluss von dem Eignungsprüfungsverfahren der Bundespolizei stattfindet.
Die Klägerin, mit einer Körperlänge von 1,58 Metern, bewarb sich als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei und wurde wegen der Mindestkörperlängenanforderungen als Bewerberin nicht berücksichtigt.
Das VG Schleswig hat der Klägerin eine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine unterschiedliche Mindestkörperlänge für Männer und Frauen, die prozentual in stark unterschiedlichem Maß Männer und Frauen vom Zugang zum höheren Dienst der Bundespolizei abhalten, durch belegte Gründe nicht gerechtfertigt.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts kann gegen das Urteil binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteil Berufung beim OVG Schleswig eingelegt werden.
VG Schleswig, Urt. v. 26.03.2015 – 12 A 120/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Schleswig vom 26.03.2015