Das OVG Münster hat am 12.05.2020 eine Eilentscheidung des VG Gelsenkirchen bestätigt, mit der das Land NRW verpflichtet worden ist, einen tätowierten Einstellungsbewerber für den Polizeivollzugsdienst vorläufig weiterhin am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Der aus Recklinghausen stammende Antragsteller hat sich um die Einstellung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW zum 01.09.2020 beworben. Auf seine linke Brust ist ein Löwenkopf mit aufgerissenem Maul in einer Größe von ca. 22 cm x 18 cm tätowiert. Nachdem er das Testverfahren erfolgreich durchlaufen hatte, lehnte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen seine Einstellung ab und führte zur Begründung aus, es bestünden Zweifel an seiner charakterlichen Eignung. Der Zähne fletschende Löwenkopf wirke angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter; er vermittle einen gewaltverherrlichenden Eindruck, der sich nicht mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren lasse.
Das VG Gelsenkirchen hatte demgegenüber entschieden, die Tätowierung des Antragstellers könne seiner Einstellung nicht entgegengehalten werden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Landes NRW hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts können berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung gegeben sein, wenn Art und Inhalt vorhandenen Körperschmucks auf eine innere Einstellung oder Gesinnung des Bewerbers schließen lassen, die mit den Grundpflichten eines Beamten nicht mehr vereinbar ist. Das sei insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Löwenkopftätowierung des Antragstellers lasse jedoch für sich genommen keinen Schluss auf eine in diesem Sinne bedenkliche Einstellung zu. Der fein konturierten, realitätsgetreuen Abbildung eines männlichen Löwenkopfes in brüllender Manier komme kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zu. Angesichts der Intensität des mit der Ablehnung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit bedürfe es weiterer Anhaltspunkte, um aus dem vom Antragsteller gewählten Motiv auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können. An solchen fehle es hier jedoch. Der Antragsteller habe eine gewaltverherrlichende Einstellung dementiert und auf im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit erworbene soziale Kompetenzen hingewiesen. Für ihn stehe der Löwe für Stärke, Mut und Macht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Münster, Beschl. v. 12.05.2020
Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.05.2020