Das VG Osnabrück hat am 16.10.2020 entschieden, dass eine Lehrerin, die Kontakt zu einem positiv auf das Coronavirus getesteten Schüler ihrer eigenen Klasse hatte, weiter in Quarantäne bleiben muss.
Die Lehrerin einer Oberschule im östlichen Landkreis Osnabrück wandte sich gegen die vom Landkreis verfügte Absonderungsanordnung vom 12.10.2020. Hintergrund der bis zum 22.10.2020 andauernden Quarantäne war der Kontakt zu einem Schüler ihrer eigenen Klasse, der positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist und der zuletzt am 09.10.2020 die Schule besucht hat. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die ihr gegenüber angeordnete Quarantäne sei rechtswidrig, weil sie nicht als ansteckungsverdächtig anzusehen sei. Sie habe sich stets an die geltenden Hygienevorgaben, wie das regelmäßige Lüften und das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gehalten und im Übrigen den notwendigen Abstand eingehalten. Einen sog. face-to-face-Kontakt mit dem betroffenen Schüler habe es nicht gegeben. Zudem sei sie bei ihrer ersten Testung am 11.10.2020 negativ auf das Corona-Virus getestet worden.
Das VG Osnabrück hat den Antrag nach Durchführung einer Interessenabwägung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hält die Absonderungsanordnung der rechtlichen Überprüfung stand. Sie finde ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, das auch regele, wann von einem Ansteckungsverdacht auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse zum Corona-Virus gehe das Verwaltungsgericht mit dem Landkreis davon aus, dass Personen, die engen Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus infizierten Person hatten, jedenfalls für die Dauer der Inkubationszeit, die bis zu 14 Tage betragen könne, als Ansteckungsverdächtige anzusehen sein dürften. Auch ein während der Inkubationszeit erfolgter Corona-Test mit negativem Ergebnis genüge voraussichtlich nicht, um den Ansteckungsverdacht auszuräumen, da ein Ausbruch der Krankheit gleichwohl noch möglich sei. Dies gelte jedenfalls für Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Einstufung des Robert-Koch-Instituts, der auch die Antragstellerin zuzuordnen sei. Sie gehöre zur Gruppe der “Personen in relativ beengter Raumsituation oder schwer zu überblickender Kontaktsituation mit einem bestätigten Covid-19-Fall unabhängig von der individuellen Risikoermittlung”. Deshalb greife der Einwand der Antragstellerin, sie habe keinen “face-to-face”-Kontakt mit dem infizierten Schüler gehabt und sich an die Hygienevorgaben gehalten, nicht durch.
Auch die vom Verwaltungsgericht durchgeführte weitere Interessenabwägung komme zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse angesichts der Gefahr möglicher Folgeinfektionen vor dem Hintergrund aktuell deutlich gestiegener Infektionszahlen das Interesse der Antragstellerin an einer vorzeitigen Beendigung der Quarantäne überwiege.
Der Beschluss ist noch nicht rechtkräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.
VG Osnabrück, Beschl. v. 16.10.2020 – 3 B 72/20
Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 23/2020 v. 16.10.2020