Das VG Gelsenkirchen hat am 14.03.2016 die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt, mit der die Bewerbung eines Mannes auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt worden ist.
Der Kläger hatte sich im Oktober 2013 um Einstellung in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Bei der Tauglichkeitsuntersuchung wurde eine Körpergröße des Klägers von 166,2 cm festgestellt. Daraufhin lehnte das beklagte Land die begehrte Einstellung in den Polizeidienst ab, weil der Kläger die vorgeschriebene Mindestkörpergröße für männliche Bewerber von 168 cm nicht erreiche. In der Klage ging es nach dem Verstreichen des Einstellungstermins nicht mehr um die Einstellung des Klägers, sondern nur noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung des Landes.
Das VG Gelsenkirchen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es zwar möglich, Mindestanforderungen für die Körpergröße von Bewerberinnen und Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst aufzustellen. Denn die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst erfordere in verschiedenen Bereichen eine bestimmte körperliche Mindestgröße. Das Land könne solche Vorschriften durch Erlass des zuständigen Ministeriums schaffen und müsse dafür keine gesetzliche Regelung erlassen. Außerdem sei es zulässig, hinsichtlich der Mindestkörpergröße zwischen Männern und Frauen zu unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern insgesamt benachteiligt, wenn es eine einheitliche Mindestgröße für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern gäbe.
Die derzeit geltenden Einstellungsgrenzen von 163 cm Mindestkörpergröße für Frauen und 168 cm Mindestkörpergröße für Männer beruhe allerdings nicht auf einer ausreichenden Befassung mit vorhandenem statistischem Material und sei nicht ausreichend zu den Anforderungen an die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst in Bezug gesetzt worden. Es sei nicht erkennbar, dass die bereits im Jahr 2006 festgesetzten Mindestgrößen für heutige Anforderungen tatsächlich erforderlich seien. Das Land müsse künftig überprüfen, ob die derzeit geltenden Mindestgrößen den tatsächlichen Verhältnissen in der Bevölkerung entsprechen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.03.2016 – 1 K 3788/14 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen v. 14.03.2016