Das VG Gießen hat am 05.03.2020 einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums für rechtswidrig befunden, mit dem die Kosten von Lehrern auf Auslandsklassenfahrten pauschal und ungeachtet der tatsächlichen Kosten abgegolten werden.
Die klagende Lehrkraft, die in einer Kreisgemeinde tätig ist, hatte mit einem Englisch-Leistungskurs eine Abschlussfahrt nach London unternommen und im Anschluss die Kosten geltend gemacht, die ihr unter anderem für die Unterbringung entstanden waren. Die Bezügestelle, die sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums berief, hatte statt des tatsächlich aufgewendeten Betrages lediglich einen pauschalen Betrag von 40 Euro pro Tag erstattet. Den verbleibenden Betrag klagte die Lehrerin ein.
Die Klage hatte vor dem VG Gießen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Erlass des Hessischen Kultusministeriums rechtswidrig. Der Erlass treffe mit dem pauschalen Betrag von 40 Euro eine zu undifferenzierte Regelung. Bei der Pauschalierung werde das unterschiedliche Preis- und Kostenniveau der einzelnen Länder und Regionen weltweit nicht hinreichend berücksichtigt. Der Lehrkraft stehe eine Reisekostenerstattung nach den Regelungen des hessischen Reisekostengesetzes in Verbindung mit der Auslandsreisekostenverordnung zu, welche für Auslandsreisen abhängig von der Region unterschiedliche Höchstbeträge festsetzte, die hier deutlich über dem Betrag lägen, der von der Lehrkraft in Anspruch genommen wurde.
Das Urteil, das ohne mündliche Verhandlung erging, ist rechtskräftig.
VG Gießen, Beschl. v. 17.04.2020 – 7 K 4361/18.GI
Pressemitteilung des VG Gießen v. 17.04.2020