Der VGH Kassel hatte am 10.03.2016 die Frage zu entscheiden, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird, wobei die Wahrscheinlichkeit bei etwa 80% liegt. Im Fall der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin. Den Antrag der Klägerin auf Zusage einer Kostenübernahme sowie ihren nach der mittlerweile durchgeführten Operation gestellten Antrag auf Kostenübernahme hatte das beklagte Land Hessen abgelehnt.
Der dagegen von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage hatte das VG Darmstadt mit der Begründung stattgegeben, eine Anerkennung derartiger Kosten sei in den Vorschriften der derzeit gültigen Beihilfeverordnung des Landes Hessen zwar nicht vorgesehen, aus der im Grundgesetz verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge jedoch die Verpflichtung, Beamtinnen und Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Daher sei es im Fall der Klägerin mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht geboten, die in der Beihilfeverordnung bestehende Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen.
Der VGH Kassel hat das Urteil des VG Darmstadt im Ergebnis bestätigt und die Berufung des Landes Hessen zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof ist die Hessische Beihilfeverordnung verfassungskonform im Lichte des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereichs der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auszulegen. Daraus folge, dass nach Einzelfallprüfung bereits das Vorhandensein einer BRCA-2-Genmutation als Krankheit im Sinne der Hessischen Beihilfeverordnung anzusehen sei mit der Folge, dass der Dienstherr auf dieser Grundlage zur Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer prophylaktischen Brustdrüsenentfernung verpflichtet sei.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der VGH Kassel die Revision zum BVerwG zugelassen.
VGH Kassel, Urt. v. 10.03.2016 – 1 A 1261/1 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 2/2016 v. 10.03.2016