Das VG Darmstadt hat sich am 13.05.2015 mit der Frage befasst, ob die Kosten einer prophylaktischen Brustoperation mit Implantatrekonstruktion durch den Dienstherrn als beihilfefähige Aufwendungen anzuerkennen sind.
Die Klägerin, eine Beamtin des Landes Hessen, ist erwiesenermaßen Trägerin des BRCA-2-Gens. Hierbei handelt es sich um ein Gen, das bei einer entsprechenden familiären Vorbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit bei der Trägerin zu einer Brustkrebserkrankung führen wird; die Wahrscheinlichkeit liegt bei über 80%. Im Falle der Klägerin sind die entsprechenden familiären Vorbelastungen gegeben, mehrere weibliche Mitglieder der Familie sind an Brustkrebs erkrankt bzw. Trägerinnen des Gens. Nach ärztlichem Urteil handelt es sich bei der Klägerin um eine Hochrisikopatientin. Den Antrag der Klägerin, ihr eine Kostenübernahmezusage für die von ihr beabsichtigte Operation zu erteilen, lehnte die Behörde ab. Erstattungen nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung kämen dann in Betracht, wenn es sich um eine anerkannte Früherkennungsmaßnahme handele. Dies sei hier zu verneinen, da eine Brustoperation der in Rede stehenden Art keine Früherkennungsmaßnahme darstelle. Ansonsten seien Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen dann beihilfefähig, wenn sie aus Anlass einer Krankheit erfolgten. Bei der Klägerin handele es sich indes um eine “gesunde BRCA-2-Trägerin”, denn eine Krebserkrankung liege bislang nicht vor.
Das VG Darmstadt hat das Land Hessen verpflichtet, die Kosten der prophylaktischen Brustoperation als beihilfefähig anzuerkennen und anteilmäßig zu erstatten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es zwar richtig, dass die Vorschriften der derzeit gültigen Hessischen Beihilfenverordnung eine Anerkennung derartiger Kosten nicht vorsehen. Es sei aber zu bedenken, dass die Beihilfenverordnung Ausfluss des in Art. 33 Abs. 5 GG normierten Grundsatzes der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten sei. Grundsätzlich komme der Dienstherr dieser Verpflichtung nach, indem er in den Vorschriften der Beihilfenverordnung regelt, welche Aufwendungen er in Krankheitsfällen als beihilfefähig anerkennt. Keineswegs bestehe eine Verpflichtung des Dienstherrn, die Beamtin bzw. den Beamten von jedweder finanziellen Belastung im Krankheitsfall freizustellen. Er sei jedoch verpflichtet, die Beamtin bzw. den Beamten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Dieser Verpflichtung komme er durch die einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften nach, sodass in aller Regel auch unter Hinweis auf die Fürsorgepflicht weitergehende Ansprüche nicht bestehen.
Die Besonderheit dieses Falles liegt nach Auffassung des VG Darmstadt jedoch darin, dass ausdrücklich in Bezug auf Krebserkrankungen die Aufwendungen für Früherkennungsmaßnahmen als beihilfe- und somit als teilweise erstattungsfähig anerkannt sind. Gleiches gelte auch für diejenigen Aufwendungen, die im Falle des Ausbruchs der Krebserkrankung für die ärztliche Behandlung entstehen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Intervention zur Erhaltung der Gesundheit in einem dazwischen liegenden Stadium entstünden, also jenseits der Früherkennungsmaßnahmen und vor der Behandlung einer zum Ausbruch gekommenen Krebserkrankung, seien nach derzeit geltendem hessischen Beihilferecht jedoch nicht erstattungsfähig, weil es der Dienstherr bislang unterlassen habe, eine diesbezügliche Regelung zu treffen. Mit Blick auf die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht sei es im Falle der Klägerin als geboten, diese Lücke durch eine richterliche Entscheidung zu schließen. Die gegenwärtige Situation stelle sich als gravierende, weil die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzende Untätigkeit des Dienstherrn dar, denn angesichts der Schwere und dem häufig tödlichen Verlauf der einer BRCA-2-Trägerin drohenden Erkrankung sei es für die Klägerin nicht zumutbar, ihr die gesamten Kosten eines vorbeugenden Eingriffs aufzuerlegen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Gericht die Berufung zum VGH Kassel zugelassen.
VG Darmstadt, Urt. v. 13.05.2015 – 1 K 491/13.DA
Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 15.05.2015