Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am 08.11.2013 über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des beklagten Kreises Mettmann, eine muslimische Bewerberin in das Beamtenverhältnis auf Probe für den allgemeinen Verwaltungsdienst einzustellen, zu entscheiden.
Die Entscheidung ist zugunsten der muslimischen Bewerberin ausgefallen. Der Kreis Mettmann wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtet, über den Antrag der Muslimin, die aus religiösen Gründen auch während der Dienstausübung ein Kopftuch tragen möchte, auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden.
In der mündlichen Urteilsbegründung wurde dargelegt, dass – anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst – das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen darstelle. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches ggf. zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.
Das Urteil ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig.
VG Düsseldorf, Urt. vom 08.11.2013 – 26 K 5907/12 –