Das VG Wiesbaden hat am 14.12.2020 auf den Eilantrag eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers entschieden, dass die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Revisionsamtes der Landeshauptstadt Wiesbaden mit der ausgewählten Person nicht besetzt werden darf.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung in seinem von der Verfassung geschützten Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden. Dieser Anspruch umfasse eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte.
Entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt Wiesbaden komme eine Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle der Leitung des Revisionsamtes in Betracht; die Auswahlentscheidung beruhe auf den nachfolgend dargestellten Fehlern.
Das Auswahlverfahren sei wegen Fehler bei der Vergleichbarmachung der der Auswahl zugrundeliegenden Beurteilungen der Bewerber zu beanstanden. Stammten die Beurteilungen und Zeugnisse der Bewerber – wie hier – von unterschiedlichen Stellen, so habe sich die Stadt bei den jeweiligen Erstellern der Beurteilungen bzw. der Arbeitszeugnisse über den von ihnen angewendeten Bewertungsmaßstab sowie über die Wertigkeit der ausgeübten Positionen der Bewerber zu erkundigen und dies in geeigneter Form zwecks Überprüfbarkeit zu dokumentieren. Daran fehle es aber.
Weiterhin hätte die Stadt für den Fall, dass ein fehlerfrei durchgeführter Vergleich zwischen der Beurteilung des Antragstellers und dem Arbeitszeugnis der Beigeladenen einen Gleichstand der Bewerber ergeben hätte, vor der Durchführung von Auswahlgesprächen – die die Stadt mit den Bewerbern geführt hat – eine weitere Auswertung der Beurteilung und des Arbeitszeugnisses anhand der darin bewerteten Einzelmerkmale vornehmen müssen.
Schließlich sei die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Anlassbeurteilung des Antragstellers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung des Magistrats nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, da sie älter als ein Jahr gewesen sei. Deshalb habe sie der Auswahlentscheidung nicht mehr zugrundegelegt werden können.
Gegen den Beschluss steht der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen binnen zwei Wochen die Beschwerde zum VGH Kassel offen.
VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.12.2020 – 3 L 1196/18.WI
Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 16/2020 v. 21.12.2020