Das VG Karlsruhe hat am 19.06.2015 den Antrag auf vorläufige Untersagung der Neubesetzung einer Vorsitzendenstelle beim BGH abgelehnt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am BGH, der sich, ebenso wie ein vom Gericht zum Verfahren beigeladener Richter am BGH, auf eine letztes Jahr – nach Eintritt des Vorsitzenden des 5. Strafsenats in den Ruhestand – freigewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Antragsgegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber und Abgabe eines Besetzungsvorschlags der Präsidentin des BGH beabsichtigte der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am BGH vorzuschlagen. Der Antragsteller machte Mängel des Bewerbungsverfahrens geltend und vertrat die Auffassung, zur Verhinderung der Ernennung des Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Das VG Karlsruhe hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein durchgreifender Mangel des Auswahlverfahrens nicht darin zu sehen, dass die Präsidentin des BGH vor Abgabe ihres Besetzungsvorschlags die Schwerbehindertenvertretung am BGH nicht beteiligt habe. Seine Schwerbehinderung habe der Antragsteller zwar bereits Anfang des Jahres 2014 angezeigt. Ein etwaiger Verfahrensfehler habe sich aber jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt; denn der Besetzungsvorschlag hindere eine abweichende Besetzung nicht und sei lediglich eine, wenn auch nicht unwesentliche Entscheidungshilfe für den Bundesminister. Im Übrigen sei die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz am Auswahlverfahren beteiligt worden. Auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am BGH sei – jedenfalls im Vorfeld der Auswahlentscheidung – erfolgt. Bedenken gegen die Auswahl des Beigeladenen seien nicht erhoben worden.
Zum anderen dürfte die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung zu Recht auf die dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen und des Antragstellers gestützt haben. Diese rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstandenden Anlassbeurteilungen führten bereits ihrem Gesamtergebnis nach zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen und trügen damit dessen Auswahl. Der Einschätzung des Antragstellers, die Bewertung seiner fachlichen Qualifikation sei im Vergleich zu früheren Anlassbeurteilungen herabgestuft worden, sei nicht zu folgen. Vielmehr dürfte die Präsidentin des BGH insgesamt von einer Steigerung und keinem Leistungs- bzw. Befähigungsabfall des Antragstellers ausgegangen sein. Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die Beurteilung des Antragstellers ließen sich auch nicht daraus herleiten, dass die Präsidentin des BGH in ihrer Beurteilung nicht auf die Schwerbehinderung des Antragstellers eingegangen sei. Zwar seien bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer – allerdings nicht qualitativer – Art zu berücksichtigen. Der Anlassbeurteilung des Antragstellers seien in quantitativer Hinsicht aber keinerlei zu seinen Lasten berücksichtigte Minderleistungen zu entnehmen. Im Übrigen sei die Präsidentin des BGH nicht gehalten gewesen, einen erhöhten persönlichen Einsatz des Antragstellers, mit dem er die Beeinträchtigungen durch seine Schwerbehinderung ausgeglichen habe, besonders zu würdigen; denn auf konkret durch seine Schwerbehinderung begründete Einschränkungen habe der Antragsteller die Präsidentin des BGH weder vor noch nach Erstellung seiner Anlassbeurteilung hingewiesen.
Schließlich würden sich die Gesamturteile beider dienstlicher Beurteilungen, auf die die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung tragend stütze, voraussichtlich auch nicht deshalb als fehlerhaft erweisen, weil die Präsidentin des BGH ihren Besetzungsvorschlag maßgeblich auf die Besonderheiten des konkret zu besetzenden Dienstpostens – der Vorsitzendenstelle des 5. Strafsenats – gestützt habe. Zwar dürften Besonderheiten eines konkreten Dienstpostens für die Bewerberauswahl grundsätzlich keine Bedeutung zukommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Präsidentin des BGH ins Auge gefasste Besetzung der Vorsitzendenstelle des 5. Strafsenats das Ergebnis der Anlassbeurteilung des Antragstellers oder des Beigeladenen beeinflusst habe. Der Anlassbeurteilung des Antragstellers lasse sich bereits keinerlei Bezug zum vakanten Senatsvorsitz entnehmen. Anders verhalte es sich zwar bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen, in der zusammenfassend im Hinblick auf das Teilmerkmal Führungskompetenz ausdrücklich auch auf die Anforderungen an den Vorsitzenden des 5. Strafsenats Bezug genommen werde. Es gebe aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zugekommen sei.
VG Karlsruhe, Beschl. v. 19.06.2015 – 1 K 499/15 (nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung des VG Karlsruhe v. 22.06.2015